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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 08.04.2026

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 180/25i

Worum es ging: Muss ich alle Miteigentümer klagen, wenn ich ein Wegerecht will?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Wenn Sie ein Wegerecht an einem Grundstück durchsetzen wollen, das mehreren gehört, müssen alle Miteigentümer am Verfahren beteiligt sein. Das Urteil wirkt nämlich zwangsläufig für und gegen alle. Nur wenn Sie ausschließlich einem Einzelnen sein störendes Verhalten untersagen lassen wollen, genügt die Klage gegen ihn.

Jeder Miteigentümer darf eigenmächtige Eingriffe in das gemeinsame Eigentum abwehren, auch wenn ihm nur ein Minderheitsanteil gehört und der Störer selbst Miteigentümer ist. Sie können auf Beseitigung und Wiederherstellung des früheren Zustands klagen, etwa wenn Sträucher entfernt wurden. Daran ändert auch die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters nichts.

Ja. Auch ein einzelner Miteigentümer darf gegen eine Störung des gemeinsamen Eigentums vorgehen, ebenso mit einer Räumungsklage. Das gilt allerdings nicht, wenn Sie sich damit in Widerspruch zu den übrigen Miteigentümern setzen, etwa weil diese der Nutzung zugestimmt haben.

Auch wer nur einen Minderheitsanteil hält, kann die Klage zum Schutz des Eigentums erheben. Sie richtet sich nicht nur gegen Außenstehende, sondern auch gegen andere Mit- oder Wohnungseigentümer.

Nein. Jeder Teilhaber darf die Schritte setzen, die nötig sind, um das gemeinsame Recht zu wahren, etwa eine Räumungsklage gegen jemanden ohne Recht. Der Gegner kann sich nicht darauf berufen, Sie wären dazu allein nicht befugt. Das gilt aber nur für die Abwehr von Eingriffen, nicht wenn Sie erst ein neues Recht für alle erwerben wollen.

Jeder Miteigentümer kann rechtswidriges Verhalten mit Klage abwehren und dessen Beseitigung verlangen, gleich ob es von einem Außenstehenden oder von einem anderen Miteigentümer ausgeht. Voraussetzung ist, dass die Rechtswidrigkeit sein Miteigentum betrifft, etwa bei unbefugter Verwaltung fremden Eigentums.

Es kommt darauf an, was Sie behaupten. Wissen Sie selbst nicht, wo die richtige Grenze verläuft, und soll das Gericht sie nach dem letzten ruhigen Besitzstand oder nach billigem Ermessen festlegen, läuft ein Verfahren außer Streit. Behaupten Sie dagegen einen ganz bestimmten Grenzverlauf, müssen Sie klagen und die von Ihnen für richtig gehaltene Grenze in der Klage eindeutig bezeichnen.

Ja. Ob eine Grunddienstbarkeit besteht oder nicht besteht, kann nur einheitlich von allen Miteigentümern des berechtigten Grundstücks und gegen alle Miteigentümer des belasteten Grundstücks geklärt werden. Klagt nur einer von mehreren, wird die Klage abgewiesen. Dasselbe gilt für eine Klage auf Löschung einer Dienstbarkeit.

Zitierte Paragrafen

ABGB § 828 ZPO Art. 14 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 52

Entscheidungstext

54 Absätze, 19.893 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.04.2026

Geschäftszahl

1Ob180/25i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H*, und 2. M*, beide *, vertreten durch MMag. Dr. Susanne Binder-Novak, Rechtsanwältin in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Ä*, vertreten durch Mag. Angelika Prüfling, Rechtsanwältin in Wien, wegen Festsetzung einer Grenze, Zustimmung zur Einverleibung und Unterlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 13. August 2025, GZ 21 R 93/25x-23, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 17. Februar 2025, GZ 8 C 270/24a-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird insoweit bestätigt, dass es als Teilurteil lautet:

„Das Klagebegehren, die Grenze zwischen den Grundstücken 60/1 und 60/2 sowie zu Grundstück 56/3 erliegend in der KG * vom Punkt 6341 (HE) zu Punkt VA 52 zu Punkt 2 (Schnittpunkt zwischen grüner Linie und schwarzer Linie, die durch VA 08 führt) zu Punkt VA08 zu VA 09 zum Punkt 1 (Schnittpunkt zwischen grüner Linie und schwarzer Linie, die zu VA09 führt) zu 6347 (TH 3) 6348 (TH 4) zu VA05 zu 6349 zu 6350 zu 6351 zu 6352 (TH 6) (laut der als Beilage ./C vorgelegten Grenzverhandlungsskizze, dort gelb markiert) festzustellen und die beklagte Partei schuldig zu erkennen, sämtliche für die Berichtigung des Grundbuchsstandes erforderlichen Unterschriften zu leisten, wird abgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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