OGH 4 Ob 24/18k
Worum es ging: Kann ich meine Kündigung oder Aufrechnung wieder zurücknehmen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Erklärungen, mit denen Sie ein Rechtsverhältnis einseitig gestalten, werden wirksam, sobald sie beim Empfänger angekommen sind, und sind damit verbraucht. Zurücknehmen können Sie sie nicht mehr. Nur wenn Ihr Wille fehlerhaft gebildet war, können Sie die Erklärung anfechten.
Der Rücktritt vom Vertrag ist eine einseitige Erklärung. Er wird erst wirksam, wenn er dem anderen Vertragsteil zugegangen ist.
Ja, aber nur aus einem wichtigen Grund. Ein solcher liegt vor, wenn einer Seite die Fortsetzung des Vertrags billigerweise nicht mehr zuzumuten ist, etwa weil die Rückzahlung wegen einer wesentlichen Verschlechterung Ihrer Vermögenslage gefährdet ist oder eine vereinbarte Sicherheit fehlt. Ein allgemeiner Vertrauensverlust genügt dafür nicht.
Ein Verhalten ist auch dann ursächlich für einen Schaden, wenn eine weitere Ursache hinzugetreten ist, mit der man nach allgemeiner Erfahrung rechnen konnte. Sie muss nicht üblich sein, sie darf nur nicht ganz außergewöhnlich sein. Für weitere Folgeschäden genügt es dann, dass das Ereignis überhaupt eine Bedingung war.
Nein. Auch Ansprüche wegen einer Vertragsverletzung setzen voraus, dass der Schaden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten war. Ein völlig atypischer Erfolg begründet keine Haftung.
Reagieren Sie auf das schädigende Ereignis in nicht ungewöhnlicher Weise und vergrößert sich der Schaden dadurch, besteht der Zusammenhang grundsätzlich weiter. Beruht die Folge aber auf einem selbständigen Entschluss, den das Ereignis nicht herausgefordert hat, tragen Sie sie allein. Entscheidend ist eine umfassende Abwägung der Umstände auf beiden Seiten.
Ein Verhalten gilt dann als ausreichende Ursache eines Schadens, wenn es nach bestem heutigen Erfahrungswissen geeignet war, einen Schaden dieser Art in nicht ganz geringem Maß zu begünstigen. Zu berücksichtigen ist, was zum Zeitpunkt der Handlung bekannt oder erkennbar war.
Der rechtliche Zusammenhang bleibt auch dann bestehen, wenn eine weitere Ursache hinzukommt, mit der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu rechnen ist oder die zumindest nicht außerhalb der menschlichen Erwartung liegt. Sie muss nicht normal sein, nur nicht ganz außergewöhnlich.
Sie verstoßen gegen die Schadenminderungspflicht, wenn Sie etwas unterlassen, das ein verständiger Durchschnittsmensch getan hätte, um den Schaden abzuwenden oder zu verringern. Dasselbe gilt, wenn Sie etwas tun, das den Schaden vergrößert und ein verständiger Mensch unterlassen hätte. Vorausgesetzt ist, dass Sie das bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten erkennen und danach hätten handeln können.
Wer Ihnen einen Schaden zugefügt hat, muss behaupten und beweisen, dass eine Maßnahme zur Verringerung des Schadens allgemein zumutbar gewesen wäre. Wenn ihm das gelingt, müssen Sie beweisen, dass gerade Ihnen persönlich diese Maßnahme nicht zumutbar war.
Nein. Ihr Anspruch wird nur gekürzt, wenn Ihnen persönlich vorzuwerfen ist, dass Sie den Schaden nicht kleiner gehalten haben. Konnten Sie einem Verhalten nicht wirksam begegnen, etwa wegen einer Erkrankung, bleibt das für Ihren Ersatz ohne Folgen.
Nur soweit es Ihnen zumutbar ist. Was zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Seiten und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs und hängt stark vom Einzelfall ab. Berücksichtigt werden dabei Ihre bisherige Tätigkeit und Ihre persönlichen Verhältnisse.
Hält das Berufungsgericht Ihr Klagebegehren anders als die erste Instanz für zu ungenau, darf es die Klage nicht einfach abweisen. Es muss das Urteil aufheben und dafür sorgen, dass Sie Gelegenheit bekommen, Ihren Antrag zu verbessern. Geschieht das nicht, ist das Berufungsverfahren mangelhaft.
Bevor das Gericht Ihre Klage abweist, weil Sie zu wenig vorgebracht haben, muss es darauf hinwirken, dass Sie Ihr Vorbringen vervollständigen. Das gilt auch dann, wenn Sie durch einen Rechtsanwalt vertreten sind.
Bleiben Zweifel am Inhalt Ihrer Klage, darf das Gericht das Begehren deswegen nicht als unschlüssig abweisen. Es muss Sie vielmehr anleiten, die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben zu ergänzen.
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Das Gericht darf nur das berücksichtigen, was in den Behauptungen der Parteien Deckung findet. Kommen bei der Beweisaufnahme darüber hinausgehende Umstände hervor, dürfen sie nur verwertet werden, wenn sie sich noch im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs oder der erhobenen Einwendungen halten.
Nein. Trägt Ihnen das Gericht auf, dem Sachverständigen innerhalb einer Frist die nötigen Unterlagen zu beschaffen, können Sie dagegen kein eigenes Rechtsmittel einbringen. Der Auftrag kann Ihnen auch unmittelbar für den Sachverständigen erteilt werden.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Ja. Bekämpfen Sie einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts, kann der Oberste Gerichtshof gleich in der Sache entscheiden. Diese Entscheidung darf auch zu Ihrem Nachteil ausfallen. Das gilt ebenso in Sozialrechtssachen.
Sie können beanstanden, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts lückenhaft sind. Das gilt aber nur, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Entscheidung wesentlich sind, und nur, wenn diese Punkte nach dem Vorbringen der Parteien und dem Verfahrensverlauf überhaupt zu prüfen waren.
Wenn das schädigende Ereignis nach allgemeiner Lebenserfahrung für den Schaden gleichgültig war und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen dazu beigetragen hat. Für solche atypischen Folgen muss der Schädiger nicht einstehen. War die Möglichkeit des Schadens dagegen nicht so weit entfernt, dass vernünftigerweise niemand damit rechnen musste, wird gehaftet.
Das Gericht darf die Parteien mit seiner Rechtsansicht nicht überraschen. Dieser Grundsatz erweitert die Pflicht des Gerichts, Sie anzuleiten, aber nicht. Es muss Sie daher etwa nicht dazu anleiten, Ihre Klage zu ändern.
Ein Vorwurf trifft Sie nur, wenn die unterlassene Handlung Ihnen zumutbar war und geeignet gewesen wäre, den Schaden zu verringern. Verweigern Sie eine zumutbare Heilbehandlung, die Ihre Beschwerden bessern könnte, müssen Sie die Folgen selbst tragen. Beschreiten Sie einen risikobehafteten Rechtsweg nicht, liegt dagegen keine Verletzung vor.
Ob ein Schaden noch als zurechenbare Folge eines Ereignisses gilt, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab. Solche Fragen sind daher im Allgemeinen keine erheblichen Rechtsfragen und rechtfertigen keine Anrufung des Höchstgerichts. Dasselbe gilt für die Beurteilung, ob der Schaden vom Schutzzweck einer Norm erfasst ist.
Bevor ein unschlüssiges Klagebegehren abgewiesen wird, muss das Gericht stets zuerst einen Verbesserungsversuch unternehmen. Eine Abweisung ohne diesen Schritt ist nicht zulässig.
Darf die Bank die Zinsen selbst anpassen, darf sie dabei nicht offenbar unbillig vorgehen. Offenbar unbillig ist das Ergebnis, wenn Treu und Glauben grob vernachlässigt wurden und ein sachkundiger, unbefangener Beobachter die Unrichtigkeit sofort erkennt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 30.10.2017, 5 R 116/17s-73
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1056 ABGB § 1304 ABGB § 869 UGB § 456 ZPO § 502 ZPO § 519
Entscheidungstext
87 Absätze, 36.379 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.09.2018
Geschäftszahl
4Ob24/18k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin B* GesmbH, *, vertreten durch Mag. Volkan Kaya, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beklagte V* AG, *, vertreten durch Dr. Walter Fleissner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 213.560,54 EUR sA, über die Revisionen beider Parteien und den Rekurs der Klägerin gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2017, GZ 5 R 116/17s-73, womit das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Handelsgericht vom 7. Juni 2017, GZ 4 Cg 101/15s-67, mit Teilurteil teilweise abgeändert und mit Beschluss teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
I. Beide Revisionen werden zurückgewiesen.
II. Dem Rekurs der klagenden Partei wird Folge gegeben.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird in ihrem aufhebenden Teil abgeändert und insoweit in der Sache selbst dahin zu Recht erkannt, dass das stattgebende Urteil des Erstgerichts im Umfang des in zweiter Instanz aufgehobenen Zuspruchs von 24.550,09 EUR sA wiederhergestellt wird.
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