OGH 8 ObA 91/20w
Worum es ging: Kann eine Behörde auch stillschweigend zustimmen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch öffentliche Einrichtungen können ihren Willen durch schlüssiges Verhalten erklären, also ohne ausdrückliche Worte. Entscheidend ist, dass ihr Verhalten bei Betrachtung aller Umstände keinen vernünftigen Zweifel offen lässt.
Werden Arbeitsleistungen außerhalb eines Geschäftsbetriebs erbracht, kommt es darauf an, ob der Empfänger sie bewusst entgegengenommen hat. Ist das der Fall, spricht das für eine Bezahlung. Wer meint, die Arbeit sei unentgeltlich erbracht worden, muss das beweisen.
Wer Arbeitsleistungen annimmt, die nach Art und Umfang üblicherweise bezahlt werden, muss dafür ein angemessenes Entgelt zahlen. Das gilt auch dann, wenn über die Bezahlung nie gesprochen wurde. Anders ist es nur, wenn der Empfänger nicht damit rechnen musste, dass er diese Leistungen besonders vergüten soll.
Ja. Dass Dienstleistungen unentgeltlich sein sollen, wird nicht vermutet - das muss erwiesenermaßen vereinbart worden sein. Fehlt eine solche Vereinbarung, steht Ihnen ein Entgelt zu.
Wenn der andere Ihre Arbeitsleistung bewusst entgegennimmt, ohne dass ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist, kann trotzdem ein angemessenes Entgelt gebühren. Die Regel über die Bezahlung von Arbeit wird in einem solchen Fall sinngemäß angewendet.
Angemessen ist das Entgelt, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und im Vergleich zu dem ergibt, was unter ähnlichen Umständen geleistet wird. Werden - etwa weil es ortsüblich ist - höhere als die kollektivvertraglichen Mindestgehälter bezahlt, ist in der Regel von diesen höheren Löhnen auszugehen.
Es gilt als stillschweigend vereinbart, dass eine Leistung endgültig unentgeltlich bleibt, wenn die Arbeiten aus Entgegenkommen oder bloßer Gefälligkeit erbracht wurden. Ob das der Fall war, richtet sich nach dem Willen der Beteiligten oder ersatzweise nach den gesamten Umständen und dem, was im redlichen Verkehr üblich ist.
Sonderzahlungen gebühren Ihnen in der Regel nur, wenn sie im Vertrag oder im Kollektivvertrag festgelegt sind. Sie können auch dadurch zustehen, dass sie regelmäßig gewährt wurden und deshalb als stillschweigend vereinbart gelten.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 19.05.2020, 15 Ra 21/20f-39
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1041 ABGB § 1152 ABGB § 1431 ABGB § 1435 ABGB § 867 ArbVG § 1 UGB § 15 ZPO § 273 ZPO § 502 ZPO § 510
Entscheidungstext
52 Absätze, 17.897 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.10.2020
Geschäftszahl
8ObA91/20w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. M*****, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Peter Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 37.566,56 EUR netto sA, in eventu 53.167,29 EUR brutto sA, über die ordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 20.440,67 EUR brutto) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse 32.726,62 EUR brutto) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Mai 2020, GZ 15 Ra 21/20f-39, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Juli 2020, GZ 15 Ra 21/20f-43, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Dezember 2019, GZ 43 Cga 13/18t-34, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Beide Revisionen werden zurückgewiesen.
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