In welcher Reihenfolge wird eine strittige Formularklausel geprüft?
betrifft Konsumenten, Unternehmer, Vertragspartner, Mieter
Zuerst wird geprüft, ob die Klausel überhaupt Teil des Vertrags geworden ist, weil sie in einem Formular ungewöhnlich und nachteilig war. Erst danach wird geprüft, ob ihr Inhalt grob benachteiligend ist. Fällt die Klausel schon im ersten Schritt weg, kommt es auf den zweiten nicht mehr an.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 23.02.2017 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Wird sowohl behauptet, dass eine in einem Vertragsformblatt enthaltene Vereinbarung eine Konventionalstrafe für den Fall der vorzeitigen Auflösung eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dauerschuldverhältnisses gemäß § 864a ABGB nicht gilt, als auch, dass sie gem. § 879 Abs 3 ABGB nichtig ist, hat in erster Linie die Geltungskontrolle nach § 864a ABGB, in zweiter die Angemessenheitskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB zu erfolgen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Da nach ständiger Rechtsprechung die Inhaltskontrolle nach § 879 ABGB der Geltungskontrolle nach § 864a ABGB nachgeht, ist eine Sittenwidrigkeit der Klausel nicht zu prüfen. Gleichfalls erübrigt es sich darauf einzugehen, ob das für Verbrauchergeschäfte normierte Tranzparenzgebot (§ 6 Abs 3 KSchG) analog auf Unternehmerverträge erstreckt werden kann.OGH 6 Ob 57/08p, 02.07.2009
- Die Inhaltskontrolle gemäß § 879 ABGB geht der Geltungskontrolle nach § 864a ABGB nach.OGH 5 Ob 286/08g, 10.02.2009
- Die Geltungskontrolle einzelner ungewöhnlicher und nachteiliger AGB-Klauseln nach dieser Vorschrift geht der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB vor.OGH 6 Ob 241/07w, 17.12.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014642 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 2 Ob 29/16b, 23.02.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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