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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.01.2024 · Fall aus Niederösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 2 Ob 139/23i

Worum es ging: Wie viel bekomme ich zurück, wenn ich beim Kauf getäuscht wurde?

Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wurden Sie beim Kauf arglistig getäuscht und wollen den Vertrag nicht auflösen, sondern anpassen lassen, richtet sich der Ausgleich nach dem Wertverhältnis. Auch über den Schadenersatz können Sie nicht mehr verlangen, als Ihnen nach dieser Berechnung zusteht.

Nach derselben Methode wie bei der Preisminderung wegen eines Mangels. Der Preis wird also verhältnismäßig herabgesetzt, sodass das ursprünglich gewollte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wiederhergestellt wird. Das gilt beim Irrtum ebenso wie bei arglistiger Täuschung.

Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.

Nein. Ob für die Feststellungen weitere Beweise nötig sind, gehört zur Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz und kann das nicht überprüfen; dasselbe gilt für die Frage, ob einem Gutachten zu folgen war.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts können Sie nur bekämpfen, wenn Sie eine bedeutsame Rechtsfrage aufzeigen. Nur in diesem Fall wird die rechtliche Beurteilung in jede Richtung überprüft und auch das Vorbringen der Gegenseite beachtet.

Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.

Halten Sie trotz Täuschung am Vertrag fest, werden Vergütung und Schaden danach berechnet, wie stark Leistung und Gegenleistung auseinanderfallen. Der Täuschende kann Sie zufriedenstellen, indem er das Geschäft so gelten lässt, wie Sie es abschließen wollten. Bei einem Mietverhältnis kommt es nicht darauf an, wer das Objekt brauchbar gemacht hat; ist es mängelfrei, gibt es dafür keine weitere Minderung, und der Mietzins wird nicht neu festgesetzt.

Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.

Hat der Hersteller arglistig einen Irrtum über eine unzulässige Abschalteinrichtung herbeigeführt, bleibt er dafür verantwortlich. Daran ändert es nichts, dass der Versuch, den Schaden zu beseitigen, ohne sein Verschulden fehlgeschlagen ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 874 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 519

Entscheidungstext

52 Absätze, 15.689 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.01.2024

Geschäftszahl

2Ob139/23i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 4.950 EUR sA sowie Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 24. Februar 2023, GZ 21 R 72/20s-48, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Bruck an der Leitha vom 7. April 2020, GZ 5 C 453/18d-36, hinsichtlich des restlichen Zahlungsbegehrens aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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