Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 6 Ob 228/24h
Worum es ging: Wer muss beweisen, dass ich beim Vertrag getäuscht wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer behauptet, arglistig getäuscht worden zu sein, muss die Voraussetzungen dafür vorbringen und beweisen. Der Täuschende hingegen muss darlegen und nötigenfalls beweisen, dass er den Vertrag auch bei Aufklärung des Irrtums nicht zu einem angemessenen statt dem vereinbarten Preis geschlossen hätte.
Nein. Ob ein Verhalten im Wettbewerb unlauter ist, wird nach anderen Maßstäben beurteilt als die Frage, ob ein Vertrag gegen die guten Sitten verstößt. Im Wettbewerbsrecht geht es um das Verhalten von Personen, beim Vertrag um die Prüfung des Rechtsgeschäfts selbst.
Ein Vertrag ist wegen Wucher unwirksam, wenn Leistung und Gegenleistung auffallend ungleich sind. Dazu muss der Benachteiligte außerstande gewesen sein, seine Interessen zu wahren, etwa aus Leichtsinn, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Aufregung. Und der andere muss diese Lage ausgenützt haben.
Die im Gesetz genannten Umstände auf Seite des Benachteiligten sind nicht abschließend. Auch andere Umstände können genügen. Dazu zählen etwa die Unkenntnis vom Wert der eigenen Leistung oder eine zu große Vertrauensseligkeit.
Wer einen Verlust aus einem verbotenen Spiel bereits bezahlt hat, kann dieses Geld nicht zurückfordern. Die Zahlung bleibt also endgültig.
Ja. Will das Berufungsgericht über den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt hinausgehen, muss es die Beweise dazu selbst wiederholen oder ergänzen. Tut es das nicht, ist das Verfahren mangelhaft; legt es dagegen nur die vorhandenen Feststellungen aus, braucht es keine neue Beweisaufnahme.
Das Berufungsgericht verletzt den Grundsatz der Unmittelbarkeit, wenn es von den Feststellungen des Erstgerichts abgeht, ohne die maßgeblichen Beweise selbst zu wiederholen. Dasselbe gilt, wenn es die Beweise nur unvollständig wiederholt oder wenn es Feststellungen ohne eigene Beweisaufnahme ergänzt.
Haften Sie für einen Angehörigen mit und liegt die Schuld weit über Ihrem Einkommen und Vermögen, kann die Haftung sittenwidrig sein. Dazu muss aber dazukommen, dass Sie unerfahren waren, keinen eigenen Vorteil hatten und die Bank das kannte oder kennen musste. Alle diese Umstände müssen Sie selbst behaupten und beweisen.
Ob ein Spiel zivilrechtlich verboten ist, hängt nicht davon ab, ob die Teilnahme strafbar ist. Verboten und damit unwirksam sind jene Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen. Bei einem Pyramidenspiel ist das der Fall, weil die Zahl der noch anwerbbaren Mitspieler begrenzt ist und die späteren Teilnehmer zwangsläufig verlieren. Der gesamte Vertrag ist daher nichtig.
Sittenwidrig ist ein Geschäft, das zwar gegen kein Gesetz verstößt, aber offenbar rechtswidrig ist; maßgeblich ist der Gesamteindruck. Zu prüfen ist, ob rechtlich geschützte Interessen grob verletzt werden oder ein grobes Missverhältnis der Interessen vorliegt. Großer wirtschaftlicher Druck oder eine Existenzgefährdung können dabei eine Rolle spielen, machen den Vertrag für sich allein aber noch nicht sittenwidrig.
Arbeitet ein österreichischer Rechtsanwalt für einen ausländischen Unternehmer, fällt keine österreichische Umsatzsteuer an. Verzeichnet der Anwalt im Prozess dennoch kommentarlos zwanzig Prozent, ist damit im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer gemeint. Ausländische Umsatzsteuer wird nur zugesprochen, wenn ihre Höhe behauptet und bescheinigt wird.
Das Gericht muss mit Ihnen besprechen, worauf es seine Entscheidung stützen will. Übersehen Sie einen rechtlichen Gesichtspunkt oder halten ihn für unwichtig, muss das Gericht Sie darauf hinweisen, sobald das erkennbar ist. Unterbleibt der Hinweis, liegt ein Verfahrensfehler vor.
Verbotene Spiele begründen überhaupt keine Verbindlichkeit. Verlorene Einsätze können Sie deshalb zurückfordern, weil die Zahlung nicht zur Bewirkung der verbotenen Handlung, sondern als Einsatz erbracht wurde. Umgekehrt ist bei der Rückabwicklung auch ein bereits ausbezahlter Gewinn zurückzuzahlen, damit kein Anreiz zur Teilnahme entsteht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 19.12.2023, 66 Cg 11/22f-51
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 30.09.2024, 13 R 30/24p-65
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1267 ABGB § 1270 ABGB § 1272 ABGB § 1432 ABGB § 879 ZPO § 482
Entscheidungstext
94 Absätze, 49.395 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.12.2025
Geschäftszahl
6Ob228/24h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätin Hon.-Prof. Dr. Faber und die Hofräte Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. E* Sarl, *, Schweiz, vertreten durch BRANDL TALOS Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. S* Limited, *, Vereinigtes Königreich, vertreten durch andréewitch & partner rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 20.748,61 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 19.962,13 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. September 2024, GZ 13 R 30/24p-65, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 19. Dezember 2023, GZ 66 Cg 11/22f-51, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei jeweils die mit 1.333,25 EUR bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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