OGH 3 Ob 47/16g
Worum es ging: Darf der Bürgermeister ohne den Gemeinderat für die Gemeinde unterschreiben?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur eingeschränkt. Behält die Gemeindeordnung bestimmte Geschäfte dem Gemeinderat vor, ist das nicht bloß eine interne Regel, sondern eine Einschränkung der Vertretungsmacht des Bürgermeisters nach außen. Eine ohne den nötigen Beschluss abgegebene Erklärung bindet die Gemeinde daher grundsätzlich nicht; der Gemeinderat kann sie aber nachträglich genehmigen.
Eine Täuschung liegt nur vor, wenn der andere Sie mit Absicht in die Irre geführt hat. Grobe Nachlässigkeit reicht dafür nicht aus. Außerdem müssen Sie behaupten und beweisen, dass Sie ohne diese Täuschung den Vertrag nicht geschlossen hätten.
Wer behauptet, arglistig getäuscht worden zu sein, muss die Voraussetzungen dafür vorbringen und beweisen. Der Täuschende hingegen muss darlegen und nötigenfalls beweisen, dass er den Vertrag auch bei Aufklärung des Irrtums nicht zu einem angemessenen statt dem vereinbarten Preis geschlossen hätte.
Wenn der Einsatz von Hilfskräften die vom Gesetz vorgesehene Rechtsstellung Dritter verschlechtern würde, muss sich der Auftraggeber deren Verhalten wie sein eigenes zurechnen lassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Verhalten zum übertragenen Aufgabenbereich gehört und der Dritte seine Rechte gegen die Hilfskraft nicht wirksam durchsetzen kann.
Nein. Das Gericht greift eine sittenwidrige oder gröblich benachteiligende Klausel nur auf, wenn Sie sich im Verfahren darauf berufen. Es genügt, wenn sich Ihr Vorbringen der Sache nach schlüssig darauf stützt. Ein bloßes Bestreiten der Vertragspflicht reicht nur dann, wenn die Ungültigkeit geradezu auf der Hand liegt.
Je mehr die fest vereinbarte Nutzungsdauer bereits der gesamten Gebrauchsfähigkeit der Sache entspricht, desto näher rückt der Vertrag einem Kauf. Ist er dagegen auf unbestimmte Zeit geschlossen und jederzeit kündbar, sind das sehr gewichtige Anzeichen für eine Miete. Das gilt besonders bei langlebigen Gütern wie einem vom Leasinggeber finanzierten Bauwerk.
Manche Geschehensabläufe sind so typisch, dass das Gericht auch im einzelnen Fall von diesem gewöhnlichen Verlauf ausgehen darf. Es nimmt dann an, dass kein ungewöhnlicher Ablauf vorlag.
Rechtliche Bewertungen können Sie im Verfahren nicht wirksam zugestehen. Verwenden Sie aber einfache und eindeutige Begriffe des täglichen Lebens, gelten die dahinterstehenden Tatsachen als zugestanden.
Drei Jahre. Der Anspruch auf Rückzahlung zu viel verrechneter Zinsen verjährt in dieser kurzen Frist. Sie beginnt bei einer Rückforderung ohne Rechtsgrund schon mit der Überzahlung selbst und hängt nicht davon ab, ob Sie davon wussten.
Ja. Eine Klausel, die der Bank die Anpassung der Zinsen erlaubt, muss in beide Richtungen wirken; das gilt auch bei einem Kredit an ein Unternehmen. Im Zweifel ist sie so zu verstehen, dass die Bank auch zu einer Zinssenkung verpflichtet sein kann. Eine solche zweiseitige Klausel benachteiligt den Unternehmer nicht gröblich.
Wenn von Ihnen konkrete Beweise billigerweise nicht erwartet werden können, darf das Gericht vom typischen Ablauf ausgehen. Diese Beweiserleichterung wird gerade für solche Fälle als sachgerecht angesehen.
Drei Jahre. Für Forderungen auf das Netznutzungsentgelt gilt dieselbe kurze Verjährungsfrist wie für Energielieferungen. Deshalb verjährt auch Ihr Anspruch auf Rückzahlung eines zu Unrecht gezahlten Betrags in drei Jahren.
Wer die Aufhebung eines Vertrags erreicht, kann das Geleistete grundsätzlich noch dreißig Jahre lang zurückfordern. Das gilt aber nicht, wenn es um ein ungültiges Geschäft geht, für das sonst die kurze dreijährige Frist gelten würde.
Haben Sie Miete gezahlt, obwohl der Zins wegen eines Mangels gemindert war, können Sie diese Beträge nur drei Jahre lang zurückfordern. Für von vornherein gesetzwidrig überhöhte Entgelte gilt dieselbe kurze Frist, und für eine erst nachträglich eingetretene Minderung kann nichts anderes gelten.
Hat Sie Ihr Vertragspartner arglistig getäuscht, können Sie laufend gezahlte Entgelte dreißig Jahre lang zurückfordern. Die sonst für wiederkehrende Leistungen geltende kurze Frist von drei Jahren greift dann nicht.
Nein. Berufen Sie sich als Benachteiligter darauf, dass eine Klausel wegen grober Benachteiligung nichtig ist, kann diese Klausel nicht mehr wegen Irrtums angefochten werden. Die Nichtigkeit bleibt also bestehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 29.05.2015, 22 Cg 76/13i-40
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 22.12.2015, 5 R 139/15w-44
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1096 ABGB § 1396a ABGB § 1480 ABGB § 1486 ABGB § 1489 ABGB § 872 ABGB § 877 ABGB § 879 MRG § 27 ZPO § 510
Entscheidungstext
121 Absätze, 43.584 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.05.2016
Geschäftszahl
3Ob47/16g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Franz Paul, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Z ***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wegen 43.355,17 EUR sA und Rechtsgestaltung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2015, GZ 5 R 139/15w-44, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. Mai 2015, GZ 22 Cg 76/13i-40, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichts wird im Umfang der abweisenden Entscheidung über das Rechtsgestaltungsbegehren als Teilurteil bestätigt.
Im Übrigen, somit im Umfang der Abweisung eines Mehrbegehrens von 24.586,06 EUR sA, werden die Urteile der Vorinstanzen, die im Umfang eines Zuspruchs von 18.787,11 EUR sA und im Umfang einer Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens als unbekämpft unberührt bleiben, aufgehoben. Dem Erstgericht wird in diesem Umfang eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
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