Gilt der Text auch, wenn ich ihn nicht verstanden habe?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 10.04.2018 (63 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1950)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies kann jedoch Schadenersatzpflichten einer Partei nicht verhindern, die unrichtige Angaben über den Inhalt der unterfertigten Unterlagen macht, auf die ihr Vertragspartner vertraut.OGH 1 Ob 112/17b, 29.11.2017
- Auch bei „ungelesenem" Unterfertigen einer Urkunde ist es für die Geltung als Willenserklärung notwendig, dass der die Erklärung Abgebende Rechtsfolgen herbeiführen will. Ist das erkennbar nicht der Fall, kann keine wirksame Willenserklärung angenommen werden.OGH 10 Ob 26/08h, 23.09.2008
- Hier: Gewährleistungsausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.OGH 6 Ob 272/05a, 16.02.2006
- Wer eine Urkunde unterfertigt, macht den durch seine Unterschrift gedeckten Text auch dann zum Inhalt seiner Erklärung, wenn er ihm unbekannt ist.OGH 6 Ob 272/05a, 16.02.2006
- Hier: Sprachenproblem.OGH 6 Ob 223/05w, 01.12.2005
Alle 18 Ergänzungen anzeigen
- Der Unterzeichnende kann allenfalls die Erklärung wegen Irrtums anfechten.OGH 8 Ob 43/04p, 16.07.2004
- Ausführlich zu Einbeziehung von AGB - Sprachenproblem; ausdrücklich abweichend von 5 Ob 289/66.OGH 1 Ob 30/03z, 16.04.2004
- Der Inhalt einer Urkunde wird durch deren Unterfertigung nur dann zum Inhalt der Willenserklärung des Unterfertigenden, wenn der andere Teil aus den Umständen nicht etwas anderes entnehmen musste.OGH 5 Ob 277/01y, 29.01.2002
- Wenn er nicht vom Vertragspartner in zurechenbarer Weise vom Lesen abgehalten worden ist.OGH 1 Ob 604/94, 23.11.1994
- Hatte der Unterschreibende eine klare Vorstellung über den Inhalt der Urkunde, liegt ein anfechtbarer Erklärungsirrtum vor. Wenn nicht, liegt ein bewusstes Inkaufnehmen des Inhaltes vor, bei der eine Irrtumsanfechtung aber nur dann ausscheidet, wenn die Urkunde Bestimmungen und Klauseln enthält, die in Schriftstücken von der Art des Unterzeichneten übliche sind und sachlich hineingehören.OGH 8 Ob 29/94, 27.10.1994
- Hier: Schriftlichkeit gemäß § 30 Abs 2 Z 13 MRG.OGH 9 Ob 1767/91, 11.09.1991
- Zumindest dann, wenn der Inhalt der Urkunde nicht als ungewöhnlich anzusehen ist.OGH 5 Ob 542/90, 13.03.1990
- Hier: BürgschaftsvertragOGH 8 Ob 43/88, 27.10.1989
- Dies jedenfalls dann, wenn es sich nicht um Bestimmungen handelt, die in eine derartige Urkunde gar nicht hineingehören.OGH 1 Ob 706/76, 06.10.1976
- Verhinderung auch, wenn dem Vertragspartner keine Gelegenheit gegeben wurde, die Urkunde vor Unterfertigung durchzulesen.OGH 6 Ob 549/76, 25.03.1976
- VerkaufsbedingungenOGH 3 Ob 268/75, 19.03.1976
- Auch wenn er den Text nicht verstanden hat oder wenn er gar nicht lesen kann.OGH 5 Ob 139/72, 12.09.1972
- Fremdsprachige UrkundeOGH 5 Ob 289/66, 13.10.1966
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014893 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 63.
- OGH 5 Ob 239/17h, 10.04.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 112/17b, 29.11.2017, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 18/17p, 24.05.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Berufen Sie sich als Benachteiligter darauf, dass eine Klausel wegen grober Benachteiligung nichtig ist, kann diese Klausel nicht mehr wegen Irrtums angefochten werden. Die Nichtigkeit bleibt also bestehen.
Ja. Der Schutz vor gröblich benachteiligenden Bestimmungen greift auch dann, wenn Sie sich einer vorformulierten Erklärung des anderen oder eines Dritten unterwerfen. Anders ist es, wenn die Bestimmung im Einzelnen ausgehandelt wurde.