Kann ich anfechten, wenn ich ungelesen unterschrieben habe?
günstig für Unterzeichner betrifft Konsumenten, Unternehmer, Käufer, Bürgen, Arbeitnehmer
Ja, das bleibt Ihnen offen. Mit Ihrer Unterschrift machen Sie zwar den Text zum Inhalt Ihrer Erklärung, auch wenn Sie ihn nicht kannten oder nicht verstanden haben. Sie können die Erklärung aber unter denselben Voraussetzungen wegen Irrtums anfechten wie eine gelesene Urkunde, etwa wenn ungewöhnliche Klauseln enthalten sind oder Sie vom Lesen abgehalten wurden.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 28.11.2019 (48 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Wer eine Urkunde unterfertigt, macht den durch seine Unterschrift gedeckten Text zum Inhalt seiner Erklärung, auch wenn er ihm unbekannt ist oder er ihn nicht verstanden hat. Das schließt aber eine Anfechtung wegen Irrtums keineswegs aus. Der Irrende kann die Erklärung vielmehr noch unter den gleichen Voraussetzungen anfechten wie eine ausdrücklich abgegebene oder eine schriftliche Erklärung nach Durchlesen der Urkunde.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies kann jedoch Schadenersatzpflichten einer Partei nicht verhindern, die unrichtige Angaben über den Inhalt der unterfertigten Unterlagen macht, auf die ihr Vertragspartner vertraut.OGH 1 Ob 112/17b, 29.11.2017
- Auch bei „ungelesenem" Unterfertigen einer Urkunde ist es für die Geltung als Willenserklärung notwendig, dass der die Erklärung Abgebende Rechtsfolgen herbeiführen will. Ist das erkennbar nicht der Fall, kann keine wirksame Willenserklärung angenommen werden.OGH 10 Ob 26/08h, 23.09.2008
- Hier: Gewährleistungsausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.OGH 6 Ob 272/05a, 16.02.2006
- Wer eine Urkunde unterfertigt, macht den durch seine Unterschrift gedeckten Text auch dann zum Inhalt seiner Erklärung, wenn er ihm unbekannt ist.OGH 6 Ob 272/05a, 16.02.2006
- Ist der Inhalt einer Vertragsurkunde anders, als ihn sich der Unterzeichnende vorstellte, so ist zu unterscheiden: Hatte der Unterfertigende eine klare Vorstellung vom Urkundeninhalt, war er daher überzeugt, dass darin das mündlich Abgemachte festgeschrieben sei, so unterlag er einem Erklärungsirrtum, der ihn bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen zur Anfechtung berechtigt. Hatte er dagegen keine genaue Vorstellung vom Inhalt des Schriftstücks, nahm er den (fremdbestimmten) Inhalt somit bewusst in Kauf, so ist ihm die Irrtumsanfechtung - abgesehen vom Fall ungewöhnlicher Bestimmungen - verwehrt.OGH 1 Ob 64/04z, 16.04.2004
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Ausführlich zu Einbeziehung von AGB - Sprachenproblem; ausdrücklich abweichend von 5 Ob 289/66.OGH 1 Ob 30/04z, 16.04.2004
- Der Inhalt einer Urkunde wird durch deren Unterfertigung nur dann zum Inhalt der Willenserklärung des Unterfertigenden, wenn der andere Teil aus den Umständen nicht etwas anderes entnehmen musste.OGH 5 Ob 277/01y, 29.01.2002
- Er hat sich dabei allfällige Fehler in der Urkunde anrechnen zu lassen.OGH 9 ObA 197/01p, 05.09.2001
- Wenn er nicht vom Vertragspartner in zurechenbarer Weise vom Lesen abgehalten worden ist.OGH 1 Ob 604/94, 23.11.1994
- Die Erklärung ist insbesondere anfechtbar, wenn es sich um außergewöhnliche unübliche Klauseln handelt, die durch die "Rahmenvorstellung", die derjenige von einer Urkunde haben muss, die er ungelesen unterfertigt, nicht gedeckt sind oder der Inhalt einer Urkunde in Täuschungsabsicht erschlichen wurde.OGH 9 ObS 42/94, 16.03.1994
- Hier: Auch ArglistOGH 6 Ob 526/86, 27.02.1986
- Ausgeschlossen ist die Irrtumsanfechtung nur dann, wenn dem Vertragspartner die Festlegung des Vertragsinhalts überlassen wurde.OGH 1 Ob 608/84, 11.07.1984
- Wenn er eine klare Vorstellung über den Inhalt der Urkunde hatte und glaubte, es stehe darin das seiner Meinung nach mündlich Vereinbarte.OGH 1 Ob 708/77, 09.11.1977
- Die Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtums muss aber eingewendet werden; die bloße Behauptung der unzureichenden Kenntnis der deutschen Sprache reicht nicht aus.OGH 8 Ob 544/77, 05.10.1977
- Listige IrreführungOGH 7 Ob 613/76, 01.07.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014753 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 48.
- OGH 9 Ob 69/19s, 28.11.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 239/17h, 10.04.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 10 Ob 35/17w, 20.02.2018, Fall aus Vorarlberg
- OGH 9 ObA 18/17p, 24.05.2017, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 243/16s, 10.02.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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