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Kann ich anfechten, wenn ich ungelesen unterschrieben habe?

günstig für Unterzeichner betrifft Konsumenten, Unternehmer, Käufer, Bürgen, Arbeitnehmer
Ja, das bleibt Ihnen offen. Mit Ihrer Unterschrift machen Sie zwar den Text zum Inhalt Ihrer Erklärung, auch wenn Sie ihn nicht kannten oder nicht verstanden haben. Sie können die Erklärung aber unter denselben Voraussetzungen wegen Irrtums anfechten wie eine gelesene Urkunde, etwa wenn ungewöhnliche Klauseln enthalten sind oder Sie vom Lesen abgehalten wurden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 28.11.2019 (48 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1971)

Wer eine Urkunde unterfertigt, macht den durch seine Unterschrift gedeckten Text zum Inhalt seiner Erklärung, auch wenn er ihm unbekannt ist oder er ihn nicht verstanden hat. Das schließt aber eine Anfechtung wegen Irrtums keineswegs aus. Der Irrende kann die Erklärung vielmehr noch unter den gleichen Voraussetzungen anfechten wie eine ausdrücklich abgegebene oder eine schriftliche Erklärung nach Durchlesen der Urkunde.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014753 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 48.

Im Gesetz

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