OGH 9 ObA 18/17p
Worum es ging: Ist der Kauf schon fix, wenn Preis und Sache feststehen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob eine Vereinbarung bereits vollständig ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. Wurde über einen Punkt verhandelt und darüber keine Einigung erzielt, ist der Kaufvertrag nicht geschlossen, auch wenn Sie sich über die Sache und den Preis längst einig sind.
Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn sich beide Seiten über die Hauptpunkte und auch über die Nebenpunkte geeinigt haben. Solange darüber keine Einigung besteht, liegt noch kein Vertrag vor.
Was eine Erklärung bedeutet, richtet sich nicht danach, was jemand sagen wollte oder wie der andere sie verstanden hat, sondern danach, wie sie bei objektiver Betrachtung zu verstehen war. Ein unentgeltlicher Verzicht auf ein Recht ist nur anzunehmen, wenn er sich aus der Erklärung zweifelsfrei ergibt.
Ja, das bleibt Ihnen offen. Mit Ihrer Unterschrift machen Sie zwar den Text zum Inhalt Ihrer Erklärung, auch wenn Sie ihn nicht kannten oder nicht verstanden haben. Sie können die Erklärung aber unter denselben Voraussetzungen wegen Irrtums anfechten wie eine gelesene Urkunde, etwa wenn ungewöhnliche Klauseln enthalten sind oder Sie vom Lesen abgehalten wurden.
Ja. Mit Ihrer Unterschrift machen Sie den Text zum Inhalt Ihrer Erklärung, auch wenn Sie ihn nicht gekannt oder nicht verstanden haben oder gar nicht lesen können. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Urkunde keine Bestimmungen enthält, die dort gar nicht hineingehören. Eine Anfechtung wegen Irrtums bleibt möglich.
Ja, grundsätzlich. Im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs muss, wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, deren Inhalt als seine eigene Erklärung gegen sich gelten lassen; das gilt auch, wenn er gar nicht lesen kann. Anders kann es sein, wenn der Vertragspartner die rechtzeitige Kenntnisnahme kleingedruckter oder überraschender Klauseln verhindert hat oder wenn erkennbar überhaupt keine Rechtsfolgen gewollt waren.
Ja. Bei Geschäften des täglichen Verkehrs zählt, worauf die andere Seite berechtigt vertrauen durfte. Sie sind daher an Ihre Erklärung gebunden, auch wenn Sie innerlich etwas anderes gemeint haben. Bei unentgeltlichen Geschäften kann dagegen Ihr wirklicher Wille den Ausschlag geben, wenn der Empfänger nicht schutzwürdig ist.
Manchmal stellt das Erstgericht Tatsachen fest, die keine Seite so vorgebracht hat. Solche Feststellungen dürfen bei der rechtlichen Beurteilung nicht übergangen werden. Sie sind also zu berücksichtigen.
Ein Vertrag kommt zustande, wenn sich beide Seiten über den Inhalt einig sind und den Willen zum Abschluss erklärt haben. Solange noch Fragen offen sind, besteht kein Vertrag. Beim Preis genügt es aber, dass er bestimmbar ist, etwa als angemessener Preis oder als der gesetzlich zulässige Mietzins.
Das Gericht darf nur das berücksichtigen, was in den Behauptungen der Parteien Deckung findet. Kommen bei der Beweisaufnahme darüber hinausgehende Umstände hervor, dürfen sie nur verwertet werden, wenn sie sich noch im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs oder der erhobenen Einwendungen halten.
Ob eine Erklärung ein verbindliches Angebot ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist, ob sie inhaltlich bestimmt genug ist und ob ein endgültiger Bindungswille erkennbar wird. Weil das jeweils vom Einzelfall abhängt, ist es in der Regel keine Frage für das Höchstgericht.
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Eine Erklärung wird danach beurteilt, wie sie ein redlicher und verständiger Empfänger bei objektiver Betrachtung der Sachlage verstehen musste. Es kommt also weder darauf an, was der Erklärende sagen wollte, noch darauf, was der Empfänger tatsächlich verstanden hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 22.12.2016, 10 Ra 70/16m-72
Zitierte Paragrafen
ABGB § 871 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
25 Absätze, 7.473 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.05.2017
Geschäftszahl
9ObA18/17p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer und Werner Krachler in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. M***** F*****, vertreten durch Stolitzka & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. D***** F***** GmbH, *****, 2. D***** I***** GmbH, *****, 3. C***** D*****, alle vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte in Wien, wegen 2.112.891,52 EUR sA, Feststellung und Dienstzeugnis (Revisionsinteresse: 2.092.640,34 EUR sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Dezember 2016, GZ 10 Ra 70/16m-72, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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