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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.02.2025

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 6 Ob 132/24s

Worum es ging: Kann der Vermieter Personen räumen lassen, die beim Mieter wohnen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer sein Recht zu wohnen irgendwie vom Mieter ableitet, kann vom Vermieter nicht auf Räumung geklagt werden. Dasselbe gilt für den Untervermieter gegenüber jemandem, der sein Recht vom Untermieter ableitet. Voraussetzung ist dort, dass keine gemeinsame Wohnung besteht.

Ja. Solange der Vertrag zwischen Eigentümer und Mieter aufrecht ist, muss sich der Eigentümer grundsätzlich an den Mieter halten und nicht an Sie. Das gilt aber nur, wenn der Mieter Ihnen die Räume nach seinem Vertrag überhaupt überlassen durfte. Fehlte ihm dieses Recht, benützen Sie ohne Titel und müssen räumen.

Nein. Solange Sie nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, bleibt der Verkäufer Eigentümer der Liegenschaft. Sein Recht ist durch die Verpflichtungen aus dem Vertrag zwar beschränkt, er gilt aber weiterhin als Eigentümer, auch wenn Ihnen die Liegenschaft bereits übergeben wurde.

Die Klage richtet sich gegen jeden, der einen Zustand aufrechterhält, der Ihrem Eigentum widerspricht. Entscheidend ist, dass er diesen Zustand will, nicht dass er ihn geschaffen hat. Wer im Rahmen eines Vertrages mit Ihnen tätig geworden ist, greift damit aber nicht unbefugt ein.

Waren sich beide Seiten in der Sache einig, gilt das, was sie übereinstimmend gewollt haben. Darauf, wie die gewählten Worte objektiv zu verstehen wären, kommt es dann nicht mehr an.

Der übereinstimmende Wille zählt. Wollten beide Seiten dasselbe und ist nur die Bezeichnung falsch, berührt dieser gemeinsame Irrtum die Gültigkeit des Vertrags nicht. Es gilt, was Sie tatsächlich gemeint haben.

Haben beide Seiten dasselbe gewollt, schadet eine unvollkommene oder mehrdeutige Bezeichnung nicht. Im entschiedenen Fall ging es um den Vertragsabschluss mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Was die Beteiligten tatsächlich erklärt haben, stellen die unteren Gerichte fest, und daran ist das Höchstgericht gebunden. Wie diese Erklärungen zu verstehen sind, ist dagegen eine Rechtsfrage. Diese Auslegung kann daher noch überprüft werden.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 431 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

35 Absätze, 10.939 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.02.2025

Geschäftszahl

6Ob132/24s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* J*, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagten Parteien 1. S* B*, 2. M* K*, beide *, vertreten durch Dr. Herbert Gartner und Mag. Nikolaus Humpel, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 25. April 2024, GZ 18 R 59/24s-23, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 18. Jänner 2024, GZ 15 C 3/23d-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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