Von wem bekomme ich Geld zurück, das der Vertreter nahm?
günstig für Vertreter betrifft Zahler, Vertreter, Vollmachtgeber, Konsumenten
Hat jemand Ihre Leistung im Namen eines anderen entgegengenommen und war er dazu bevollmächtigt, gilt die Leistung als an diesen anderen erbracht. Zurückfordern können Sie daher von dem, der vertreten wurde, nicht vom Vertreter.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 21.06.2024 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Erfolgte die Leistung an jemanden, der sie in fremdem Namen in Empfang nahm und zu dieser Empfangnahme bevollmächtigt war, so wurde die Leistung an den Vertretenen erbracht, der deshalb auch Kondiktionsschuldner ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei einer Leistung an einen Scheinvertreter kann die Bereicherungsklage direkt gegen den unwirksam Vertretenen erhoben werden, wenn der Scheinvertreter als realer Empfänger der Leistung wenigstens zum Empfang berechtigt (autorisiert) war.OGH 8 Ob 57/07a, 30.08.2007
- Mit der Zahlung von Unterhalt an den gesetzlichen Vertreter erfolgt die Leistung an den Unterhaltsberechtigten, der auch dann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Kondiktionsschuldner ist.OGH 7 Ob 6/02m, 07.05.2002
- Dieser Grundsatz muss unabhängig davon gelten, ob die Zahlungen an einen gewillkürten oder einen gesetzlichen Vertreter erfolgt.OGH 7 Ob 6/02m, 07.05.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016346 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 20 Ds 10/23k, 21.06.2024
Im Gesetz
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