OGH 5 Ob 26/17k
Worum es ging: Ist der Vertrag ungültig, wenn noch ein Dritter zustimmen muss?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Wirklich unmöglich ist eine Zusage nur dann, wenn vernünftige Parteien ihre Erfüllung schon beim Abschluss für ausgeschlossen halten mussten. Hängt die Leistung nur von der Zustimmung eines Dritten ab, liegt bloß ein Unvermögen des Versprechenden vor; der Vertrag bleibt gültig, und er muss sich um die Zustimmung bemühen.
Eine Leistung ist nur dann mangelhaft, wenn sie in der Menge oder in der Qualität hinter dem zurückbleibt, was geschuldet war. Maßstab dafür ist der Inhalt des Vertrags.
Wenn Sie einen Anspruch aus der Gewährleistung geltend machen, müssen Sie den behaupteten Mangel auch beweisen.
Nein. Wurde vereinbart, dass Sie die fehlenden Zustimmungen der übrigen Miteigentümer zu bewilligungspflichtigen Umbauten selbst einholen, war dieser Mangel bei Vertragsabschluss bereits berücksichtigt. Eine Mietzinsminderung, die sich darauf stützt, ist deshalb ausgeschlossen.
Ob eine Erklärung ein verbindliches Angebot ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist, ob sie inhaltlich bestimmt genug ist und ob ein endgültiger Bindungswille erkennbar wird. Weil das jeweils vom Einzelfall abhängt, ist es in der Regel keine Frage für das Höchstgericht.
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.
Ein im Vorhinein erklärtes Einverständnis mit einem künftigen Dachbodenausbau wird als vorweg erteilte Zustimmung zu einer späteren Widmungsänderung gewertet. Solche Vorbehalte sind aber unwirksam, wenn sie die Nutzungs- oder Verfügungsrechte der Wohnungseigentümer unbillig beschränken.
Auch bei Vereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 geschlossen wurden, richtet sich die Frage der Unwirksamkeit nach diesem neuen Gesetz. Dabei gilt auch der Begriff des Wohnungseigentumsorganisators in seiner neuen Fassung.
Rechtliche Mängel werden grundsätzlich gleich behandelt wie Mängel an der Sache selbst. Für die Behauptungs- und Beweislast gelten deshalb auch bei Rechtsmängeln die allgemeinen Regeln.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 18.08.2016, 60 Cg 112/14b-25 bestätigt wurde
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.12.2016, 15 R 168/16k-31
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1096 ABGB § 878 ABGB § 922 ABGB § 923 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 37 WEG 2002 § 38 WEG 2002 § 56 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
41 Absätze, 15.241 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.05.2017
Geschäftszahl
5Ob26/17k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F* GmbH, *, vertreten durch Denk Kaufmann Fuhrmann Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Prof. Mag. Ing. Walter S*, vertreten durch Dr. Herbert Gartner, Mag. Daniel Karandi, Rechtsanwälte in Wien, wegen 17.600,45 EUR sA und Feststellung (Streitwert 35.000 EUR) über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 35.000 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Dezember 2016, GZ 15 R 168/16k-31, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 18. August 2016, GZ 60 Cg 112/14b-25 bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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