Muss ich zahlen, wenn ich Vertragsverhandlungen kurz vor Abschluss abbreche?
günstig für Verhandlungspartner betrifft Unternehmer, Konsumenten, Käufer, Verkäufer
Nicht, wenn Sie einen triftigen Grund haben. Ein solcher liegt vor, wenn Umstände auftreten, die nach einem Abschluss zur Auflösung des Vertrags führen könnten. Auch wenn eine Zweckvorstellung wegfällt, die nur bei Ihnen bestand, dürfen Sie den Abschluss ohne Folgen verweigern.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 25.01.2023 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ein triftiger, die Haftung für den Nichtabschluss eines Vertrages beseitigender Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Gründe auftreten, die nach Vertragsabschluss zur Auflösung des Vertrages führen können. Darüber hinaus wird anerkannt, dass die Bindung an die bloß faktische Vertrauenslage nicht stärker sein kann als die Bindung an einen Vorvertrag, so dass der Vertragsabschluss auch bei Wegfall einer bloß bei einer Partei bestehenden Zweckvorstellung im Sinne des § 936 ABGB sanktionslos verweigert werden kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der nichtabschließende Vertragspartner haftet dann nicht für den Abbruch der Vertragsverhandlungen, wenn ein Grund vorliegt, der ihn, wäre der Vertrag abgeschlossen worden, zum Rücktritt ohne Haftungsfolgen berechtigt hätte.OGH 4 Ob 2292/96d, 17.09.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016413 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 6 Ob 195/22b, 25.01.2023, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 878
- ABGB § 936
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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