Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 Ob 3/24t
Worum es ging: Bin ich an eine Urkunde gebunden, die ich ungelesen unterschrieb?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Grundsätzlich ja. Es zählt nicht allein Ihr Wille, sondern wie ein redlicher Empfänger Ihre Erklärung nach allen Umständen verstehen musste; wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, nimmt ihren Inhalt in Kauf. Anders ist es, wenn der andere Sie bewusst über den Inhalt getäuscht hat oder beide dasselbe gewollt haben.
Was eine Erklärung bedeutet, richtet sich nicht danach, was jemand sagen wollte oder wie der andere sie verstanden hat, sondern danach, wie sie bei objektiver Betrachtung zu verstehen war. Ein unentgeltlicher Verzicht auf ein Recht ist nur anzunehmen, wenn er sich aus der Erklärung zweifelsfrei ergibt.
Überall dort, wo eine Seite tatsächlich so übermächtig ist, dass sie über die andere bestimmen kann, obwohl beide formal gleichgestellt sind, besteht ein Zwang zum Vertragsabschluss. Diese Seite kann den Vertrag dann nicht einfach verweigern.
Wer eine Monopolstellung hat, muss einen Vertrag abschließen, wenn ihm das zumutbar ist. Er darf nur dann ablehnen, wenn er dafür einen guten sachlichen Grund hat. Der Straßenverwaltung kommt eine solche Monopolstellung zu.
Wenn ein Unternehmen eine Monopolstellung hat und diese Stellung durch die Verweigerung des Vertrags sittenwidrig ausnützt, muss es den Vertrag dennoch abschließen. Die Ablehnung ist dann nicht zulässig.
Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie werden wie Kaufverträge behandelt. Wird zu wenig geliefert, ist das ein Mangel in der Menge. Ihnen stehen daher die Rechte wie bei einem mangelhaften Kauf zu.
Hat das Berufungsgericht den Wert des Streitgegenstandes vorschriftsgemäß festgesetzt, ist der Oberste Gerichtshof daran gebunden. Er kann diesen Wert nicht durch einen eigenen ersetzen.
An die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht ist auch der Oberste Gerichtshof gebunden. Er legt sie seiner Beurteilung zugrunde.
Der Bewertungsausspruch des Berufungs- oder Rekursgerichts bindet den Obersten Gerichtshof grundsätzlich. Das gilt aber nicht, wenn der Wert offenbar zu niedrig angesetzt wurde und damit die Grenzen des zulässigen Ermessens eindeutig überschritten sind. Dann ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden.
Der Oberste Gerichtshof nimmt Ihr Rechtsmittel nur an, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Diese Voraussetzung muss noch zu jenem Zeitpunkt bestehen, in dem er entscheidet. Wurde die Frage inzwischen in einer anderen Entscheidung geklärt, wird Ihr Rechtsmittel zurückgewiesen.
Für die Zulässigkeit Ihres Rechtsmittels kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Oberste Gerichtshof entscheidet. Hat er das Rechtsproblem in der Zwischenzeit schon in mehreren Entscheidungen beantwortet, liegt keine erhebliche Rechtsfrage mehr vor und Ihr Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Vertragsfreiheit wird nur bei besonderen Umständen eingeschränkt, um schwerwiegende Interessenkonflikte zu lösen, etwa wenn einem monopolartigen Betrieb der Abschluss zu angemessenen Bedingungen auferlegt wird. Das kommt aber nur in Betracht, wenn die Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder Leistungen zu sichern ist und das Machtgefälle nicht anders ausgeglichen werden kann. Geht es nicht um lebensnotwendige Leistungen, bleibt die Preisbildung frei.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Kufstein, 30.03.2023, 4 C 597/22v-17
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 19.10.2023, 4 R 106/23a-22
Zitierte Paragrafen
KSchG Art. 1 ZPO § 502 ZPO § 510
Entscheidungstext
37 Absätze, 8.525 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.05.2024
Geschäftszahl
9Ob3/24t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Hargassner als Vorsitzenden, die Hofrätin und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Dr. Michael Gumpoltsberger, Rechtsanwalt in Wörgl, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch hba Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. Oktober 2023, GZ 4 R 106/23a-22, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 30. März 2023, GZ 4 C 597/22v-17, nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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