Verliere ich mein Recht auch, wenn ich die Frist unverschuldet versäume?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: 24‑Monats‑Frist.OGH 7 Ob 148/21x, 24.11.2021
- Hier: Die langjährige Rechtsprechung, wonach die 15-Monats-Klausel in der Unfallversicherung weder gegen § 864a ABGB noch § 879 Abs 3 ABGB verstößt, wird ausnahmslos aufrecht erhalten.OGH 7 Ob 156/20x, 25.11.2020
- Gegenüber schutzberechtigten Personen widerspricht die Berufung auf eine Ausschlussfrist ganz evident dem Grundsatz gegen Treu und Glauben.OGH 7 Ob 47/19s, 28.08.2019
- Hier: Art 3.3. ARB 2010.OGH 7 Ob 201/12b, 23.01.2013
- Hat der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Ausschlussfrist keine wie immer gearteten Hinweise darauf, dass sich ein Versicherungsfall während der Vertragszeit ereignet haben könnte, so ist der Anspruchsverlust auch im Fall der unverzüglichen Meldung nach § 33 Abs 1 VersVG als objektiv und subjektiv ungewöhnlich nach § 864a ABGB zu beurteilen. Die Vertragsbestimmung ist insoweit nichtig.OGH 7 Ob 201/12b, 23.01.2013
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Ausschlussfrist des Art 7.1. zweiter Satz AUVB 2001.OGH 7 Ob 9/11s, 09.03.2011
- Hier: Ausschlussfrist nach Art 7.2.5. ARB 1988.OGH 7 Ob 22/10a, 21.04.2010
- Eine allfällige mangelnde Kenntnis des Anmeldenden von dieser Fallfrist beziehungsweise ihre schuldlose Versäumung ändert an dieser ihrer materiellrechtlichen Wirkung nichts.OGH 6 Ob 696/78, 31.08.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034591 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 30.
- OGH 5 Ob 78/25v, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 19/25t, 23.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 148/21x, 24.11.2021, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 156/20x, 25.11.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, allein daraus folgt kein Verzicht. Vor Ablauf der Verjährungsfrist geht ein Recht durch bloße Nichtausübung grundsätzlich nicht verloren. Sie müssen Ihre Forderung auch nicht laufend einmahnen.
Wurden Sie als gesicherter Gläubiger bei der Verteilung des Versteigerungserlöses nicht berücksichtigt, weil Sie Ihre Forderung nicht ordnungsgemäß angemeldet haben, verlieren Sie nur die Teilnahme an dieser Verteilung. Ihr Anspruch selbst bleibt bestehen. Sie können ihn gegen jene gerichtlich geltend machen, die dadurch zu Unrecht mehr bekommen haben.