Gilt ein Verbot auch, wenn man es geschickt umgeht?
betrifft Konsument, Unternehmer, Käufer, Verkäufer
Ein gesetzliches Verbot kann auch Geschäfte erfassen, die dem Wortlaut nach nicht dagegen verstoßen, im Ergebnis aber seinen Zweck vereiteln. Ob die Beteiligten das Verbot bewusst umgehen wollten, spielt dabei keine Rolle.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 02.04.2025 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Es ist unter Beachtung der Grenzen des Normzwecks zu entscheiden, ob und inwieweit ein Gesetzesverbot auch gegenüber Rechtsgeschäften gilt, die gegen das Verbot zwar nicht "dem Buchstaben des Gesetzes nach" verstoßen, im Ergebnis aber den Zweck des Gesetzesverbots vereiteln. Gesetzesverletzung genügt, auf eine spezielle Umgehungsabsicht der Parteien kommt es nicht an.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Vereinbarung einer Betriebspflicht für den 8. Dezember zulässig.OGH 8 Ob 89/09k, 30.07.2009
- Vereinbarung einer Betriebspflicht für den 8. Dezember, sofern er an einen Wochentag fällt, ist nicht sittenwidrig.OGH 7 Ob 37/09f, 13.05.2009
- Es kommt nur darauf an, ob die Parteien ihre Rechtsverhältnisse so gestalten, dass sie den vom Gesetz verpönten Erfolg (weitgehend) erreichen.OGH 4 Ob 535/95, 27.06.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016792 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 5 Ob 52/24v, 02.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 16/24z, 08.10.2024, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
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