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Gilt ein Verbot auch, wenn man es geschickt umgeht?

betrifft Konsument, Unternehmer, Käufer, Verkäufer
Ein gesetzliches Verbot kann auch Geschäfte erfassen, die dem Wortlaut nach nicht dagegen verstoßen, im Ergebnis aber seinen Zweck vereiteln. Ob die Beteiligten das Verbot bewusst umgehen wollten, spielt dabei keine Rolle.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 02.04.2025 (13 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1989)

Es ist unter Beachtung der Grenzen des Normzwecks zu entscheiden, ob und inwieweit ein Gesetzesverbot auch gegenüber Rechtsgeschäften gilt, die gegen das Verbot zwar nicht "dem Buchstaben des Gesetzes nach" verstoßen, im Ergebnis aber den Zweck des Gesetzesverbots vereiteln. Gesetzesverletzung genügt, auf eine spezielle Umgehungsabsicht der Parteien kommt es nicht an.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016792 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 13.

Im Gesetz

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