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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.03.2019 · Fall aus Wien

OGH 8 Ob 27/19g

Worum es ging: Darf der Vertragspartner die Leistung nach Belieben bestimmen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nach freiem Belieben nur bei nebensächlichen Punkten des Vertrags. Zulässig ist dagegen die Vereinbarung, dass eine Seite nach billigem Ermessen bestimmt. Diese Entscheidung kann das Gericht überprüfen.

Bestimmt ein Dritter die Leistung, kann das Gericht diese Bestimmung nur überprüfen, wenn sie gegen ein Verbot oder die guten Sitten verstößt, offenbar unbillig ist oder der Dritte die im Vertrag gesetzten Grenzen eindeutig überschritten hat. Solche schweren Fehler machen nicht die Vereinbarung selbst unwirksam, sondern führen dazu, dass das fehlerhafte Ergebnis nachträglich berichtigt wird.

Bei der Prüfung von Klauseln werden ein Ungleichgewicht der Leistungen und die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit gemeinsam gewichtet. Weicht eine Klausel von den gesetzlichen Regeln ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn diese Abweichung unangemessen ist.

Das Gesetz spricht davon, dass ein Dritter den Preis bestimmen kann. Zulässig ist es aber auch, dass ein Vertragspartner selbst den Preis festsetzt. Deshalb ist ebenso die Vereinbarung gültig, dass ein Vertragspartner jenen Dritten benennt, der den Preis bestimmt.

Darf eine Vertragsseite den Preis festsetzen, bindet diese Festsetzung grundsätzlich beide Seiten. Etwas anderes gilt nur, wenn dabei die im Vertrag selbst gezogenen Grenzen überschritten werden oder das Ergebnis offenbar unbillig ist.

Die Regel über die Preisbestimmung beim Kauf gilt als Grundlage für alle Fälle, in denen erst später festgelegt wird, was zu leisten ist. Diese Festlegung kann ein Vertragspartner oder ein Dritter übernehmen.

Der Rechtsträger des Krankenhauses. Er hebt die Gebühren der Sonderklasse als eigenen gesetzlichen Anspruch ein und hat sie, soweit er sich zur Weitergabe verpflichtet hat, abzüglich der eigenen Aufwendungen nach billigem Ermessen aufzuteilen. Von der Haftung für die ordnungsgemäße Aufteilung befreit er sich nicht, indem er den Verteilungsschlüssel dem Abteilungsvorstand überlässt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 861 ABGB § 879 ABGB § 914 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

33 Absätze, 10.082 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.03.2019

Geschäftszahl

8Ob27/19g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH, *, vertreten durch Dr. Peter Böck, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, wegen 246.003,82 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 187.961,74 EUR sA) gegen das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21. November 2018, GZ 38 R 139/18z-29, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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