Wann ist ein Vertrag wegen Ausnutzung meiner Notlage nichtig?
betrifft Konsument, Unternehmer, Vertragspartner
Von einer Ausbeutung kann nur gesprochen werden, wenn der andere Teil Ihre Zwangslage gekannt hat oder sie ihm zumindest hätte auffallen müssen. Ohne dieses Wissen liegt keine Ausbeutung vor.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 23.01.2023 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
Von Ausbeutung im Sinne dieser Gesetzesstelle kann nur gesprochen werden, wenn dem Gegner die Zwangslage bekannt war oder wenigstens bekannt sein mußte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Fahrlässigkeit genügtOGH 4 Ob 125/64, 12.01.1965
- Fahrlässigkeit genügt zur Annahme des subjektiven Wuchertatbestandes.OGH 5 Ob 213/60, 09.06.1960
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016887 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 8.
- OGH 5 Ob 104/22p, 23.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 37/18h, 28.11.2018, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 76/17f, 30.05.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Ausbeutung einer Lage beim Wucher
Vertragsrecht · Bewusstsein beim Wucher
Vertragsrecht · Kenntnis der Notlage beim Wucher
Vertragsrecht · Ausbeutung auch ohne Absicht
Vertragsrecht · Sittenwidrigkeit ohne alle Wuchermerkmale