OGH 4 Ob 76/17f
Worum es ging: Wann ist ein Vertrag wegen Wucher unwirksam?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Vertrag ist wegen Wucher unwirksam, wenn Leistung und Gegenleistung auffallend ungleich sind. Dazu muss der Benachteiligte außerstande gewesen sein, seine Interessen zu wahren, etwa aus Leichtsinn, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Aufregung. Und der andere muss diese Lage ausgenützt haben.
Für ein Wuchergeschäft müssen drei Dinge zusammentreffen: ein auffallendes Missverhältnis der Werte, die Kenntnis des Begünstigten davon und eine Lage des Benachteiligten, die ihn hinderte, seine Interessen zu wahren. Fehlt auch nur einer dieser Punkte, liegt kein Wucher vor.
Verstößt eine Vereinbarung gegen das Verbot, die Zwangslage, den Leichtsinn oder die Unerfahrenheit eines anderen auszunützen, ist sie nicht von selbst unwirksam. Wer sich darauf berufen will, muss sie anfechten.
Ja. Eine Zwangslage kann verschuldet oder unverschuldet sein. Sie kann auch bloß eine vermeintliche sein, denn vermeintlicher Zwang wirkt nicht schwächer als wirklicher.
Von einer Ausbeutung kann nur gesprochen werden, wenn der andere Teil Ihre Zwangslage gekannt hat oder sie ihm zumindest hätte auffallen müssen. Ohne dieses Wissen liegt keine Ausbeutung vor.
Ausbeutung heißt, dass der andere Ihre Lage zu seinem Vorteil nutzt. Er muss diese Lage nicht selbst geschaffen haben. Es genügt, dass ihm die Lage und das Missverhältnis der Leistungen bewusst waren oder hätten bewusst sein müssen.
Nein. Zwangslage bedeutet nicht dasselbe wie Notlage. Der Begriff umfasst alle Fälle, in denen Ihnen nur die Wahl blieb, entweder einen drückenden Vertrag einzugehen oder einen noch größeren Nachteil zu erleiden.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Vertrag geschlossen wurde. Ob eine Vereinbarung zu beanstanden ist, wird nach diesem Zeitpunkt beurteilt.
Die Pflichten des Vermieters sind grundsätzlich abänderbar, Sie können also im Vertrag etwas anderes vereinbaren. Das gilt aber nur so weit, als die Mietrechtsvorschriften nichts anderes anordnen.
Sind Sie ein Mieter, der durch das Mietrechtsgesetz geschützt ist, können Sie auf Ihr Recht auf Erhaltung des Mietgegenstandes nicht im Vorhinein wirksam verzichten. Ein solcher Verzicht wirkt nicht.
Nein. Das Recht, einen Vertrag anzufechten, steht nur den Vertragsparteien selbst zu und kann nicht für sich allein übertragen werden. Hat der Kreditnehmer den Vertrag nicht wegen Wuchers angefochten und ist er rechtskräftig zur Rückzahlung verurteilt, können Sie als Pfandschuldner das nicht nachholen.
Eine Klage, mit der nur die Rechtslage geklärt werden soll, braucht einen konkreten und aktuellen Anlass. Ihre Rechtsstellung muss tatsächlich und ernstlich gefährdet sein, sodass eine rasche gerichtliche Entscheidung nötig ist. Eine bloß vermeintliche Gefahr genügt nicht.
Nein. Die Pflicht des Vermieters, die Erhaltungsarbeiten durchzuführen, ist zwingend. Übernehmen Sie diese Pflicht im Mietvertrag, ist der Vertrag insoweit unwirksam. Ein nachträglicher Verzicht ist dagegen zulässig.
Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.
Eine Zwangslage liegt vor, wenn Sie nur die Wahl haben, den Vertrag einzugehen oder einen Nachteil zu erleiden. Dieser Nachteil muss bei vernünftiger Betrachtung schwerer wiegen als der wirtschaftliche Verlust, den der Vertrag mit sich bringt.
Ausbeuten kann auch fahrlässig geschehen. Eine Absicht ist dafür nicht nötig.
Eine Klausel in einem Vertrag mit einem Verbraucher, die nicht ausgehandelt wurde und missbräuchlich ist, wird nicht auf ein gerade noch zulässiges Maß zurückgeschnitten. Sie fällt zur Gänze weg.
Nein. Ein Wirtschaftspark, für den die Schutzbestimmungen des Mietrechts nicht gelten, entsteht nur dadurch, dass Mietverhältnisse ab dem 1. März 1994 neu begründet werden. Bereits bestehende ältere Mietverhältnisse können nachträglich nicht dazu gemacht werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 11.01.2017, 39 R 302/16z-50
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1096 ABGB § 879 MRG § 1 MRG § 3 MRG § 43 ZPO § 502 ZPO § 508 ZPO § 510
Entscheidungstext
70 Absätze, 27.228 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.05.2017
Geschäftszahl
4Ob76/17f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* GmbH, *, vertreten durch Graf & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M* GesmbH, *, vertreten durch Vetter & Kaan Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 12.889.015,28 EUR sA, Nichtigerklärung und Feststellung (Gesamtstreitwert 12.989.015,28 EUR), über die Revisionen beider Parteien und den Rekurs der klagenden Partei gegen die Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. Jänner 2017, GZ 39 R 302/16z-50, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 28. Juli 2016, GZ 46 C 119/14p-44, teilweise abgeändert und die Berufung der klagenden Partei teilweise zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionen beider Parteien werden zurückgewiesen.
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