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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.11.2018 · Fall aus Wien

OGH 9 Ob 37/18h

Worum es ging: Wo verläuft die Grenze zwischen Leichtsinn und Unerfahrenheit?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Leichtsinn liegt vor, wenn jemand unbekümmert um die Folgen und die Tragweite des eigenen Handelns vorgeht. Zwischen Unerfahrenheit, Leichtsinn, Vertrauensseligkeit und Verstandesschwäche lassen sich keine allzu festen Grenzen ziehen.

Ein Vertrag ist wegen Wucher unwirksam, wenn Leistung und Gegenleistung auffallend ungleich sind. Dazu muss der Benachteiligte außerstande gewesen sein, seine Interessen zu wahren, etwa aus Leichtsinn, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Aufregung. Und der andere muss diese Lage ausgenützt haben.

Für ein Wuchergeschäft müssen drei Dinge zusammentreffen: ein auffallendes Missverhältnis der Werte, die Kenntnis des Begünstigten davon und eine Lage des Benachteiligten, die ihn hinderte, seine Interessen zu wahren. Fehlt auch nur einer dieser Punkte, liegt kein Wucher vor.

Ja, das kann Leichtsinn sein. Leichtsinnig handelt auch, wer sich der Folgen seiner Handlungsweise durchaus bewusst ist, aus Sorglosigkeit oder mangelnder Überlegung den eingegangenen drückenden Bedingungen aber nicht die Bedeutung beimisst, die ihnen zukommt.

Eine Zwangslage, die eine Anfechtung wegen Wuchers rechtfertigt, muss nicht dauerhaft und nicht rein wirtschaftlich sein. Sie kann auch nur vorübergehend, seelisch oder bloß vermeintlich bestehen. Auch die Befürchtung, durch nicht eingelöste Zahlungsversprechen Kreditwürdigkeit und Ansehen zu verlieren, kann eine solche Lage sein.

Von einer Ausbeutung kann nur gesprochen werden, wenn der andere Teil Ihre Zwangslage gekannt hat oder sie ihm zumindest hätte auffallen müssen. Ohne dieses Wissen liegt keine Ausbeutung vor.

Ja. Von einem Ausnützen Ihrer ungünstigen Lage kann nur die Rede sein, wenn die andere Seite Ihre Gemütsaufregung gekannt hat oder sie zumindest hätte kennen müssen.

Ausbeutung heißt, dass der andere Ihre Lage zu seinem Vorteil nutzt. Er muss diese Lage nicht selbst geschaffen haben. Es genügt, dass ihm die Lage und das Missverhältnis der Leistungen bewusst waren oder hätten bewusst sein müssen.

Für Wucher muss ein grobes und leicht erkennbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen. Dafür werden die gesamten Werte beider Seiten einander gegenübergestellt.

Eine Zwangslage liegt vor, wenn Sie nur die Wahl haben, den Vertrag einzugehen oder einen Nachteil zu erleiden. Dieser Nachteil muss bei vernünftiger Betrachtung schwerer wiegen als der wirtschaftliche Verlust, den der Vertrag mit sich bringt.

Ein auffallendes Missverhältnis liegt vor, wenn die Gegenleistung den Wert der Leistung deutlich übersteigt. Es liegt nicht vor, wenn besondere Umstände das rechtfertigen, etwa ein besonderes Risiko auf einer Seite.

Dafür genügt es nicht, dass Leistung und Gegenleistung stark auseinanderklaffen. Der andere muss sich dieses Missverhältnisses auch bewusst gewesen sein oder es zumindest erkennen haben müssen. Eine Absicht, Sie zu schädigen, ist dagegen nicht nötig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879 ABGB § 934 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

33 Absätze, 7.579 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.11.2018

Geschäftszahl

9Ob37/18h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Ing. DDr. Hermann Wenusch, Rechtsanwalt in Rekawinkel, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Mag. Günther Kieberger, Rechtsanwalt in Neulengbach, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei D* GmbH, *, vertreten durch die Doschek Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Aufhebung eines Kaufvertrags (Streitwert 130.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. März 2018, GZ 16 R 147/17f-39, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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