Kann ich vom Vertrag weg, wenn sich die Umstände änderten?
betrifft Vertragspartner, Konsument, Unternehmer, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage kann nur gesprochen werden, wenn eine Voraussetzung entfällt, die beide Seiten dem Vertragsabschluss gemeinsam zugrunde gelegt haben. Erwartungen, die nur eine Seite hatte, genügen dafür nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 11.02.2025 (40 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1962)
Nur der Wegfall einer von beiden Parteien gemeinsam dem Vertragsabschluss unterstellten Voraussetzung kann als Wegfall der Geschäftsgrundlage gewertet werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dass die Vermittlung bzw die Besorgung der Eintrittskarten durch das Ticketservice aufgrund der erfolgten Absage der Veranstaltung für den Kunden letztlich wertlos wurde, reicht nicht für eine Bejahung des Rechtsinstituts des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.OGH 8 Ob 64/24f, 26.06.2024
- Hier aber Einwand nicht auf enttäuschte gemeinsame Erwartungen gestützt.OGH 2 Ob 67/14p, 09.07.2014
- Hier: Ungültigkeit einer fideikommissarischen Substitution.OGH 5 Ob 121/07s, 02.10.2007
- Bei der Anpassung ist im Weg der ergänzenden Vertragsauslegung vorzugehen.OGH 3 Ob 502/94, 15.12.1993
- Gehen die Parteien bei Vertragsabschluss vom Bestehen, Fortbestehen oder vom Eintritt bestimmter Umstände aus und machen sie diese nur deswegen nicht zur Bedingung (§ 901 ABGB), weil sie nicht an die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Regelung denken, so soll bei Wegfall eines solchen von beiden Vertragsteilen vorausgesetzten Umstandes, zum Beispiel des Vertragszweckes, die Auflösung des Vertrages oder dessen Anpassung unter analoger Anwendung des § 872 ABGB möglich sein, das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage darf nur als letztes Mittel herangezogen werden.OGH 8 Ob 585/88, 20.07.1989
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Alpenland - Hotelanteil - SparprogrammOGH 6 Ob 627/87, 25.06.1987
- Nichtaufnahme einer vereinbarten Lebensgemeinschaft.OGH 2 Ob 626/85, 09.09.1986
- Der Nichteintritt oder Wegfall der den Beweggrund bildenden Umstände führt nur dann zur Vertragsauflösung, wenn sie ausdrücklich oder stillschweigend (EvBl 1978/137 S 435; NZ 1979,172 und andere) zur Bedingung gemacht wurden.OGH 6 Ob 701/81, 21.04.1982
- Auch der Eintritt einer auflösenden Bedingung (hier: Nichtvornahme der Übersiedlung) führt zum Erlöschen des bedingten Rechtsgeschäftes.OGH 7 Ob 783/81, 03.12.1981
- Beweggrund kann auch stillschweigend zur Bedingung gemacht werden.OGH 7 Ob 570/81, 26.03.1981
- Es muss eine solche zumindest schlüssige Vereinbarung vorliegen.OGH 4 Ob 593/78, 15.05.1979
- Wegfall der beiderseitigen Erwartung, dass der herzustellende Film vom Besteller (ORF) gesendet werden wird.OGH 7 Ob 235/72, 13.12.1972
- Mit der Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Stromversorgung war auch bei Bedachtnahme auf die Nachkriegsepoche bei Abschluss eines Vertrages am 01.09.1946 zu rechnen (vergleiche JBl 1954,396).OGH 1 Ob 28/72, 15.03.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017487 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 40.
- OGH 10 Ob 26/24g, 11.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 64/24f, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 106/23p, 24.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 17/17g, 27.02.2017, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 46/16g, 30.03.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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