Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 Ob 64/24f
Worum es ging: Kann ich vom Vertrag weg, wenn sich die Umstände änderten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage kann nur gesprochen werden, wenn eine Voraussetzung entfällt, die beide Seiten dem Vertragsabschluss gemeinsam zugrunde gelegt haben. Erwartungen, die nur eine Seite hatte, genügen dafür nicht.
Nur ein Umstand, den jedermann mit einem solchen Geschäft verbindet, ist Grundlage des Vertrags. Fällt er weg und ist der gemeinsame Vertragszweck dadurch dauerhaft nicht mehr erreichbar, kann das zur Auflösung des Vertrags führen. Persönliche Erwartungen genügen nicht: Weder der Fortbestand einer Ehe noch eine steuerliche Begünstigung zählen dazu.
Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.
Ja. Auch vorformulierte Vertragsbedingungen, die auf einer Website oder ihren Unterseiten stehen und den dort geschlossenen Verbraucherverträgen zugrunde gelegt werden sollen, unterliegen der Klauselkontrolle. Dass die Seite häufig geändert wird oder auch allgemeine Informationen enthält, ändert daran nichts.
Ja. Auch Vertragsbedingungen, die auf einer Website oder ihren Unterseiten stehen, müssen klar und durchschaubar sein. Was Ihnen am Ende des Bestellvorgangs gesondert angezeigt wird, etwa eine Servicegebühr, zählt dabei mit und wird in die Gesamtbeurteilung einbezogen.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien als Berufungsgericht, 21.03.2024, 60 R 95/23k-22.2
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1435 ABGB § 1447 ABGB § 879 KSchG § 28 KSchG § 29 KSchG § 6 UGB § 383 ZPO Art. 41 ZPO § 50 ZPO § 502
Entscheidungstext
74 Absätze, 25.514 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.06.2024
Geschäftszahl
8Ob64/24f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundesarbeitskammer, 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20–22, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei C* GmbH, *, vertreten durch die Proksch & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 12 EUR sA, über die ordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. März 2024, GZ 60 R 95/23k-22.2, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 19. Juni 2023, GZ 7 C 247/22g-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil lautet:
„1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 12 EUR samt 4 % Zinsen per anno seit 13. Oktober 2021 zu bezahlen, wird abgewiesen.
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