Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 10 Ob 26/24g
Worum es ging: Ist eine Entscheidung ungültig, wenn sie schlecht begründet ist?
Fachgebiete laut RIS: Klauselentscheidungen, Konsumentenschutz und Produkthaftung
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine mangelhafte Begründung macht eine Entscheidung nur dann nichtig, wenn sie gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt. Eine knappe, aber nachvollziehbare Begründung genügt.
Ungewöhnlich ist eine Klausel nur, wenn sie deutlich von dem abweicht, was der Vertragspartner erwarten durfte, ihn also überrumpelt. Richtet sich der Vertrag nur an einen bestimmten Kreis von Kunden, kommt es darauf an, was in dieser Branche üblich ist und was diese Kreise erwarten.
Von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage kann nur gesprochen werden, wenn eine Voraussetzung entfällt, die beide Seiten dem Vertragsabschluss gemeinsam zugrunde gelegt haben. Erwartungen, die nur eine Seite hatte, genügen dafür nicht.
Nur ein Umstand, den jedermann mit einem solchen Geschäft verbindet, ist Grundlage des Vertrags. Fällt er weg und ist der gemeinsame Vertragszweck dadurch dauerhaft nicht mehr erreichbar, kann das zur Auflösung des Vertrags führen. Persönliche Erwartungen genügen nicht: Weder der Fortbestand einer Ehe noch eine steuerliche Begünstigung zählen dazu.
Bleiben Zweifel am Inhalt Ihrer Klage, darf das Gericht das Begehren deswegen nicht als unschlüssig abweisen. Es muss Sie vielmehr anleiten, die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben zu ergänzen.
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Ihre Klage ist schlüssig, wenn sich das, was Sie fordern, rechtlich schon aus den Tatsachen ableiten lässt, die Sie zur Begründung vorbringen. Es kommt also darauf an, ob Ihr Vorbringen den geforderten Anspruch überhaupt tragen kann.
Bei einem Unterlassungsbegehren sind zwei Dinge zu trennen: ob Ihr Antrag klar genug gefasst ist und wie weit das Verbot reichen darf. Ist der Antrag unklar, fordert Sie das Gericht in der Regel auf, ihn zu verdeutlichen. Ob er zu weit geht, ist dagegen eine Frage des Rechts.
Was Sie bei Ihrer Einvernahme als Partei erzählen, ersetzt nicht das förmliche Vorbringen im Verfahren. Tatsachen, auf die Sie sich stützen wollen, müssen Sie ausdrücklich vorbringen.
Bestreitet die Gegenseite eine Behauptung nur allgemein, ohne dazu je konkret Stellung zu nehmen, kann das ausnahmsweise wie ein Zugeständnis gewertet werden. Das gilt vor allem dann, wenn die Behauptung offenkundig leicht zu widerlegen gewesen wäre.
Ob eine Tatsache im Prozess bewiesen werden muss, hängt davon ab, ob die Gegenseite sie zugestanden hat. Entscheidend ist also, dass ein Zugeständnis fehlt, und nicht, ob die Gegenseite ausdrücklich widersprochen hat.
Hat das erste Gericht zu einem Zugeständnis der Gegenseite und zu den davon erfassten Tatsachen nichts festgestellt, darf das Berufungsgericht dieses Zugeständnis selbst verwerten. Es ist also nicht nötig, dass zuvor das Erstgericht darüber Feststellungen getroffen hat.
Hat das Gericht über einen Ihrer Anträge gar nicht entschieden und stellen Sie weder einen Ergänzungsantrag noch bekämpfen Sie das mit Berufung, scheidet dieser Anspruch aus dem Verfahren aus. Die Entscheidung darüber kann später nicht mehr nachgetragen werden. Das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.
Nichtig ist eine Entscheidung aus diesem Grund nur dann, wenn ihr Spruch in sich widersprüchlich ist oder wenn eine Begründung überhaupt fehlt. Ist die Begründung bloß mangelhaft, liegt keine Nichtigkeit vor.
Eine mangelhafte Begründung des Urteils macht das Verfahren nicht fehlerhaft im Sinn der Anfechtungsgründe. Sie führt auch nicht dazu, dass das Urteil nichtig wäre.
Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.
Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.
Ja. Auch vorformulierte Vertragsbedingungen, die auf einer Website oder ihren Unterseiten stehen und den dort geschlossenen Verbraucherverträgen zugrunde gelegt werden sollen, unterliegen der Klauselkontrolle. Dass die Seite häufig geändert wird oder auch allgemeine Informationen enthält, ändert daran nichts.
Ja. Auch Vertragsbedingungen, die auf einer Website oder ihren Unterseiten stehen, müssen klar und durchschaubar sein. Was Ihnen am Ende des Bestellvorgangs gesondert angezeigt wird, etwa eine Servicegebühr, zählt dabei mit und wird in die Gesamtbeurteilung einbezogen.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 16.10.2023, 20 Cg 11/23f-12
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.02.2024, 5 R 190/23g-18
Zitierte Paragrafen
ABGB § 864a ABGB § 879 KSchG Art. 1 KSchG § 28 KSchG § 28a KSchG § 29 KSchG § 6 KSchG § 6c UGB § 383 UGB § 396 ZPO § 52
Entscheidungstext
94 Absätze, 38.289 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
11.02.2025
Geschäftszahl
10Ob26/24g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Schober, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Linke Wienzeile 18, 1060 Wien, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei C* GmbH, *, vertreten durch die Proksch & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Februar 2024, GZ 5 R 190/23g-18, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 16. Oktober 2023, GZ 20 Cg 11/23f-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Revision der beklagten Partei wird, soweit in ihr Nichtigkeit geltend gemacht wird, verworfen.
II. Im Übrigen wird der Revision Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden in ihrem Ausspruch über das Hauptbegehren dahin abgeändert, dass die Entscheidung als Teilurteil lautet:
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