OGH 6 Ob 46/16g
Worum es ging: Zählt eine gemeinsame Erwartung, die im Vertrag nicht steht?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Eine Erwartung, von der beide Seiten beim Abschluss ausgegangen sind, wirkt nur dann, wenn Sie sie ausdrücklich oder stillschweigend zur Bedingung des Vertrags gemacht haben. Sonst bleibt der Vertrag bestehen, auch wenn die Erwartung nicht eintritt. Wer sich auf eine solche Abrede beruft, muss sie beweisen.
Von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage kann nur gesprochen werden, wenn eine Voraussetzung entfällt, die beide Seiten dem Vertragsabschluss gemeinsam zugrunde gelegt haben. Erwartungen, die nur eine Seite hatte, genügen dafür nicht.
Ja, aber nur, wenn es eine Erwartung ist, die jeder mit einem solchen Geschäft verbindet. Solche geschäftstypischen Voraussetzungen müssen nicht eigens vereinbart werden. Ob ein Umstand typisch ist, hängt von der Art des Vertrags ab; rein persönliche Erwartungen zählen nicht dazu.
Nur ein Umstand, den jedermann mit einem solchen Geschäft verbindet, ist Grundlage des Vertrags. Fällt er weg und ist der gemeinsame Vertragszweck dadurch dauerhaft nicht mehr erreichbar, kann das zur Auflösung des Vertrags führen. Persönliche Erwartungen genügen nicht: Weder der Fortbestand einer Ehe noch eine steuerliche Begünstigung zählen dazu.
Es kommt darauf an, welche Erwartung weggefallen ist. Eine nur zwischen Ihnen beiden bestehende Erwartung hilft nur, wenn Sie sie zur Bedingung gemacht haben. Fällt dagegen ein Umstand weg, den man bei einem solchen Geschäft immer voraussetzt, sind Sie an den Vertrag nicht gebunden oder können seine Anpassung verlangen. Meist wird dann der Preis angepasst und das Zuviel zurückgefordert.
Nein. Wer nur damit gerechnet hat, dass der bestehende Zustand so bleibt, hat sich über die Zukunft geirrt und nicht über die Sachlage bei seiner Erklärung. Eine solche Fehleinschätzung ist weder ein beachtlicher Irrtum noch der Wegfall einer üblichen Voraussetzung des Geschäfts.
Sind jene Umstände weggefallen, die nach Sinn und Zweck des Geschäfts die Grundlage Ihrer Leistung waren, können Sie das Geleistete zurückverlangen.
Nicht, wenn genau dieses Risiko bereits verteilt ist. Weist der Vertrag oder das Gesetz die eingetretene Veränderung einer Seite zu, bleibt es bei dieser Verteilung. Mit dem Argument, die Geschäftsgrundlage sei weggefallen, darf sie nicht unterlaufen werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 21.01.2016, 11 R 3/16s-59
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1435 ABGB § 901 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
30 Absätze, 8.931 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.03.2016
Geschäftszahl
6Ob46/16g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein *****, vertreten durch Riesemann Rechtsanwalt GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Verein *****, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 180.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Jänner 2016, GZ 11 R 3/16s-59, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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