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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.02.2017 · Fall aus Steiermark

OGH 1 Ob 17/17g

Worum es ging: Kann ich einen Vergleich wegen eines Irrtums rückgängig machen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, aber nur, wenn der Irrtum für den Abschluss des Vergleichs ursächlich war. Hätten Sie den Vergleich auch ohne den Irrtum genauso geschlossen, bleibt er gültig. Ein Irrtum, der auf Ihre Entscheidung keinen Einfluss hatte, zählt nicht.

Sich darauf zu berufen, dass die Grundlage des Geschäfts weggefallen ist, kommt nur als letztes Mittel in Betracht. Gibt es andere Wege, sich von einer vertraglichen Bindung zu lösen, sind diese zuerst zu nutzen.

Von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage kann nur gesprochen werden, wenn eine Voraussetzung entfällt, die beide Seiten dem Vertragsabschluss gemeinsam zugrunde gelegt haben. Erwartungen, die nur eine Seite hatte, genügen dafür nicht.

Meist nicht. Bloße unrichtige Behauptungen des anderen, die Sie selbst hätten überprüfen können und müssen, gelten nicht als Täuschung. Ein Vergleich lässt sich wegen Irrtums nur in jenen Punkten anfechten, die Sie beide als unstrittig angesehen haben, außer der andere hat Sie arglistig in die Irre geführt.

Einen Vergleich können Sie wegen eines Irrtums nur anfechten, wenn Sie sich über Umstände geirrt haben, die beide Seiten als feststehend angenommen haben. Gerade jene Punkte, die strittig oder zweifelhaft waren und mit dem Vergleich bereinigt wurden, können Sie nicht mehr aufrollen.

Anfechten können Sie nur, wenn sich Ihr Irrtum auf Umstände bezieht, die beide Seiten beim Abschluss als feststehend und unstrittig angenommen haben. Ein Irrtum über gerade jene Punkte, die mit dem Vergleich bereinigt werden sollten, genügt nicht; das gilt auch für einen Rechtsirrtum. Dass Sie den Irrtum hätten vermeiden können, schadet Ihnen dagegen in der Regel nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1380 ABGB § 1385 ABGB § 1387 ZPO § 502 ZPO § 504 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

22 Absätze, 5.863 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.02.2017

Geschäftszahl

1Ob17/17g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Jürgen E*****, vertreten durch Mag. Dr. Florian Legit, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei H***** OG, *****, vertreten durch die Stingl und Dieter Rechtsanwälte OG, Graz, wegen Feststellung (Anfechtung eines Vergleichs), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 24. November 2016, GZ 2 R 148/16a-59, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 20. Juni 2016, GZ 11 Cg 65/14y-48, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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