Bekomme ich meine Mahnkosten von einem säumigen Geschäftspartner ersetzt?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2006)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Regelung unternehmerischer Verzugszinsen knüpft an den Unternehmensträger an. Außerdem muss das Geschäft zum Betrieb des Unternehmens gehören. Der Unternehmerbegriff entspricht insofern jenem des § 1 Abs 2 KSchG.OGH 6 Ob 126/18z, 20.12.2018
- Hier: Durch die Formulierung des Zinsenbegehrens „... samt Zinsen aus Unternehmen ab 1.11.2010“ wurde erkennbar auf § 352 UGB aF Bezug genommen.OGH 6 Ob 185/17z, 25.10.2017
- Hier: Für eine Übertragung der Rechtsfolgen des § 352 UGB auf Schadenersatzansprüche einer Prozesspartei gegen einen durch öffentlich‑rechtlichen Akt bestellten (Gerichts‑)Sachverständigen besteht keine taugliche Analogiebasis.OGH 1 Ob 17/16f, 28.04.2016
- § 352 UGB ‑ bzw nun § 456 UGB idFd Zahlungsverzugsgesetzes BGBl I 2013/50 bei ab dem 16.3.2013 geschlossenen Verträgen ‑ setzt ein beiderseitiges Unternehmergeschäft voraus.OGH 1 Ob 17/16f, 28.04.2016
- Gleiches gilt auch für vertragliche Leistungskondiktionen.OGH 6 Ob 74/15y, 31.07.2015
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Eine Einstellung der Unternehmenstätigkeit nach Begründung der Geldforderung ist ohne Bedeutung.OGH 1 Ob 37/12s, 22.06.2012
- Hier: Schadenersatzanspruch aus einem Geschäft zwischen zwei Unternehmern.OGH 4 Ob 28/09k, 21.04.2009
- Die gesetzliche Bestimmung des § 1333 Abs 2 ABGB idF des ZinsRÄG umfasst auch Leistungen aus Versicherungsverträgen.OGH 7 Ob 49/06s, 30.08.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120608 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 12.
- OGH 6 Ob 233/24v, 28.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 126/18z, 20.12.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 185/17z, 25.10.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1333 · Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden
- Unternehmensgesetzbuch (UGB) § 456 · Verzugszinsen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bestehen Sie auf der Erfüllung und nehmen Sie die verspätete Leistung an, können Sie nur den Schaden ersetzt verlangen, der Ihnen durch die Verspätung entstanden ist. Ein Ersatz wegen Nichterfüllung steht Ihnen daneben nicht zu. Voraussetzung ist, dass dem Schuldner die Verspätung vorzuwerfen ist.
Die Mahnung muss sich auf den Ausgleich oder Sanierungsplan beziehen und den geforderten Betrag der Höhe nach nennen. An eine solche Mahnung werden hohe Anforderungen gestellt, weil Sie eindringlich auf die schweren Folgen Ihres Verzugs hingewiesen werden sollen. Ihnen muss auch die vorgesehene Nachfrist eingeräumt und das Wiederaufleben angedroht werden.