OGH 9 ObA 37/17g
Worum es ging: Kann das Höchstgericht die Deutung meiner Urkunde noch überprüfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur teilweise. Wie eine Urkunde nach der redlichen Verkehrsauffassung zu verstehen ist, kann überprüft werden. Haben die unteren Gerichte aber eine bestimmte Absicht der Beteiligten festgestellt, ist das eine Frage der Beweiswürdigung und dem Obersten Gerichtshof entzogen.
Die Auslegung einer Urkunde ist eine Rechtsfrage. Was die Vertragspartner wirklich gewollt haben, ist dagegen eine Beweisfrage. Über die inhaltliche Beweiskraft einer Urkunde entscheidet der Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung.
Das bestimmt Ihr Arbeitsvertrag: Er umschreibt die Art der Arbeit allgemein und steckt damit den Rahmen ab. Andere als die vereinbarten Dienste müssen Sie in der Regel nicht leisten. Auch für den Arbeitsort gilt das, wozu Sie sich verpflichtet haben.
Entscheidend ist allein, ob die Versetzung durch Ihren Arbeitsvertrag gedeckt ist. Dass Sie lange denselben Arbeitsplatz hatten, engt Ihren Aufgabenkreis nicht automatisch darauf ein. Eine stillschweigende Vertragsänderung lässt sich daraus nicht ableiten.
Ja, wenn die Tätigkeit noch im Rahmen der ursprünglich in groben Umrissen vereinbarten Beschäftigung liegt und für Sie keine Nachteile bringt. Weigern Sie sich in einem solchen Fall, kann das eine Entlassung rechtfertigen. Welcher Tätigkeitsbereich vereinbart ist, ergibt sich nicht allein aus Ihrer bisherigen Verwendung.
Verfallsklauseln sollen verhindern, dass der Arbeitgeber bei später Geltendmachung in Beweisnot gerät. Sie dienen also dazu, dass Ansprüche zeitnah geklärt werden.
Für die außergerichtliche Geltendmachung genügt es grundsätzlich, dass der Arbeitgeber erkennen kann, um welche Art von Ansprüchen es geht. Beziffern Sie aber genau einen bestimmten Betrag für eine bestimmte Anzahl von Tagen, machen Sie damit keine weiteren Ansprüche aus demselben Grund geltend.
Um eine Verfallsfrist zu unterbrechen, müssen Sie den Betrag nicht auf den Cent genau angeben, weil er sich oft nicht ohne Weiteres berechnen lässt. Ihre Forderung muss aber wenigstens annähernd bestimmt sein.
Wurde eine Rechtsfrage im ersten Verfahren nur nebenbei als Vorfrage beurteilt, ist das zweite Gericht daran nicht gebunden. Es entscheidet diese Frage neu. Das gilt gleich, ob sie dort Hauptsache oder wieder nur Vorfrage ist.
Was ein Gericht nur in der Begründung als Vorfrage löst, wird nicht rechtskräftig. Dieselbe Vorfrage kann daher in zwei Verfahren unterschiedlich beurteilt werden. Bindend ist nur die Entscheidung über den Streitgegenstand selbst.
Wurde eine Tatsache im früheren Verfahren nur als Vorfrage beurteilt, bindet diese Beurteilung den späteren Prozess nicht. Bei teilbaren Ansprüchen endet eine Bindung jedenfalls dort, wo in der ersten Klage nur ein verhältnismäßig kleiner Teil des Anspruchs geltend gemacht wurde.
Nein. Steht der seit Jahrzehnten gleichbleibenden Rechtsprechung nur eine einzelne ältere Entscheidung oder eine vereinzelte Gegenstimme im Schrifttum gegenüber, gilt die Rechtsprechung trotzdem als einheitlich. Auch eine gegenteilige Entscheidung eines Oberlandesgerichts macht Ihre Frage nicht zu einer grundsätzlich bedeutsamen.
Eine Forderung geltend zu machen heißt nicht, förmlich zu mahnen, wohl aber ernstlich und für den Empfänger erkennbar eine Leistung zu verlangen. Maßgeblich ist, wie ein redlicher Empfänger Ihre Erklärung verstehen durfte. Eine monatliche Meldung, die neben den Arbeitsstunden auch andere Daten enthält, gilt in der Regel nicht als solche Forderung.
Die Frist beginnt, wenn Sie eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung erhalten haben, weil Ihnen damit klar wird, welche Leistungen Ihr Arbeitgeber berücksichtigt hat. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie drei Monate Zeit, nicht berücksichtigte Überstunden zu fordern. Danach ist der Anspruch verfallen.
Die Bindung an ein früheres Urteil ist ein Teil seiner Rechtskraft. Wenn der Urteilsspruch für sich klar ist, müssen die Begründung dazu nicht herangezogen werden. Die Grenzen der Rechtskraft dürfen nicht allein deshalb ausgeweitet werden, damit Entscheidungen zusammenpassen.
Wenn Gerichte zweiter Instanz eine Frage unterschiedlich beantworten, kann das eine erhebliche Rechtsfrage sein und den Weg zum Obersten Gerichtshof öffnen. Lassen die Leitlinien des Obersten Gerichtshofs aber einen Spielraum, sind unterschiedliche Ergebnisse möglich, ohne dass eine der Entscheidungen falsch sein muss.
Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 13.01.2017, 9 Ra 72/16y-27
Zitierte Paragrafen
ArbVG § 101 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
35 Absätze, 11.186 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.10.2017
Geschäftszahl
9ObA37/17g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Mag. Thomas Dürrer als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Partei G*****, gegen die beklagte Partei Fonds K*****, vertreten durch Dr. Peter Döller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (AZ 43 Cga 76/15h; Streitwert: 21.800 EUR) und Zahlung von 8.583,27 EUR brutto sA (AZ 29 Cga 15/15k), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 8.583,27 EUR brutto) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Jänner 2017, GZ 9 Ra 72/16y-27, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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