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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.04.2017 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 214/16a

Worum es ging: Gilt der Vertragstext oder das, was wir beide wollten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Geschützt wird nicht der Verkehr allgemein, sondern das Vertrauen des konkreten Empfängers einer Erklärung. Haben beide Seiten etwas übereinstimmend anders verstanden, gilt dieses gemeinsame Verständnis. Ein davon abweichender Wortsinn kann dann nicht auf ihren Willen zurückgeführt werden.

Ja. Bei Geschäften des täglichen Verkehrs zählt, worauf die andere Seite berechtigt vertrauen durfte. Sie sind daher an Ihre Erklärung gebunden, auch wenn Sie innerlich etwas anderes gemeint haben. Bei unentgeltlichen Geschäften kann dagegen Ihr wirklicher Wille den Ausschlag geben, wenn der Empfänger nicht schutzwürdig ist.

Die Auslegung einer Urkunde ist eine Rechtsfrage. Was die Vertragspartner wirklich gewollt haben, ist dagegen eine Beweisfrage. Über die inhaltliche Beweiskraft einer Urkunde entscheidet der Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung.

Solche Regelwerke fassen zusammen, welche Sorgfalt von einem Unternehmer üblicherweise erwartet wird. Ein Gesetz sind sie nicht, sondern bloß Richtlinien, die als Bestandteil des Vertrags gelten sollen. Für die Beurteilung, ob sorgfältig gearbeitet wurde, haben sie dennoch Gewicht.

Wenn Sie einem Prozess als Unterstützer einer Partei beigetreten sind, können Sie selbständig ein Rechtsmittel einbringen. Das gilt nicht, wenn die unterstützte Partei auf ein Rechtsmittel verzichtet oder ihr eigenes zurückgezogen hat. Bringt sie einfach keines ein, hindert Sie das nicht.

Technische Normen, die nicht ausdrücklich durch eine Rechtsvorschrift für verbindlich erklärt wurden, gelten nur, wenn sie zum Inhalt des Vertrags gemacht wurden. Das kann auch schlüssig geschehen. Als Gesetz im Sinn der Schadenersatzregeln zählen sie nicht.

ÖNormen geben besonders gut wieder, was in einem Fachbereich als sicher und fachgerecht gilt, weil sie den Stand der Technik abbilden. Sie sind daher ein wichtiger Maßstab dafür, welche Sicherheit üblicherweise erwartet werden darf.

Eine ÖNORM wird entweder dadurch Vertragsinhalt, dass die Parteien sie vereinbaren, oder dadurch, dass sie durch eine Rechtsvorschrift für verbindlich erklärt wird. Ohne einen dieser beiden Wege gilt sie für Ihren Vertrag nicht.

ÖNORMEN werden nach ihrem Wortlaut ausgelegt. Umstände außerhalb des Textes bleiben dabei außer Betracht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 914

Entscheidungstext

80 Absätze, 35.393 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.04.2017

Geschäftszahl

1Ob214/16a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** H*****, vertreten durch die Gabler Gibel & Ortner Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Wien, und den Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei MMag. Dr. P***** M*****, vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die beklagten Parteien 1. DI R***** K*****, 2. Mag. M***** K*****, beide *****, vertreten durch die Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG, Wien, und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien Ing. ***** Baugesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen Zuhaltung und Feststellung, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. September 2016, GZ 11 R 66/16f-111, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 4. Februar 2016, GZ 23 Cg 9/14h-98, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird zur Gänze und jener des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei teilweise Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird im Umfang der Abweisung des Hauptbegehrens, des ersten Eventualbegehrens, des zweiten Eventualbegehrens und im Umfang des Mehrbegehrens zum dritten Eventualbegehren, die beklagten Parteien seien schuldig, eine dem (derzeitigen) Stand der Technik entsprechende Deckenkonstruktion, die einen erhöhten Trittschallschutz gemäß ÖNORM B 8115-2 (Stand 2002/09/01 dh bewerteten Standard-Trittschallpegel < 43 dB) aufweise, sowie des Feststellungsbegehrens als Teilurteil bestätigt.

Im Übrigen, also im Umfang des darüber hinausgehenden dritten Eventualbegehrens sowie der Kostenentscheidung, wird das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und es wird diesem die neuerliche Entscheidung über die Berufung der beklagten Parteien aufgetragen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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