OGH 5 Ob 47/16x
Worum es ging: Wie weit reicht eine Vollmacht, die nichts Genaues sagt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ist der Umfang weder im Gesetz noch in der Vollmachtsurkunde festgelegt, wird er ausgelegt: Es zählt, wie das als Bevollmächtigung verstandene Verhalten nach der Übung des redlichen Verkehrs verstanden werden durfte. Wer mit dem Vertreter zu tun hat, darf sich dabei auf die Bestellungsurkunde verlassen.
Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.
Nicht ohne Weiteres. Wenn ein Bevollmächtigter auf beiden Seiten auftritt oder mit sich selbst abschließt, darf das Grundbuchsgericht wegen der Gefahr eines Interessenkonflikts Bedenken haben und die Eintragung verweigern. Bewilligt wird sie nur, wenn Ihre Zustimmung urkundlich nachgewiesen ist.
Nur anhand der vorgelegten Urkunden. Ihr Begehren muss sich aus deren Inhalt ergeben, und zwar in der Form wie im Inhalt zweifelsfrei. Zeugen oder andere Beweise gibt es im Grundbuchsverfahren nicht; was sich nicht aus Urkunden ergibt, muss im ordentlichen Prozess geklärt werden.
Nein, nur die Form. Für die Eintragung einer abweichenden Abrechnungs- und Abstimmungseinheit genügen Urkunden, aus denen sich das formal gesetzmäßige Zustandekommen der Vereinbarung ergibt; ihr Inhalt wird nicht geprüft. Das Gericht muss aber prüfen, ob es sich überhaupt um eine solche Vereinbarung handelt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Salzburg, 07.05.2015
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 13.01.2016, 53 R 241/15w
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1017 ABGB § 1029 ABGB § 1033 AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 31 GBG 1955 § 94 WEG 2002 § 32
Entscheidungstext
32 Absätze, 11.405 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.08.2016
Geschäftszahl
5Ob47/16x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. T***** GmbH & Co KG, *****, 2. Mag. A***** S*****, beide vertreten durch Mag. Stephan Moser, öffentlicher Notar in Neumarkt am Wallersee, wegen Ersichtlichmachung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels (§ 32 Abs 8 WEG 2002) ob der Liegenschaft EZ ***** GB *****, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 13. Jänner 2016, AZ 53 R 241/15w, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 7. Mai 2015, TZ 3864/2015, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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