Wonach richtet sich, wie ein Vertrag zu verstehen ist?
betrifft Vertragspartner, Versicherungsnehmer, Unternehmer
Entscheidend ist der Zweck, den der Vertrag verfolgt. Die einzelnen Bestimmungen sind im Zusammenhang mit dem übrigen Vertragsinhalt und allen Umständen zu beurteilen, aus denen sich die Absicht der Vertragspartner ablesen lässt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (44 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Bei der Beurteilung, was der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, kommt es entscheidend auf den Geschäftszweck des Vertrages an, wobei die einzelnen Bestimmungen des Vertrages im Zusammenhang mit dem übrigen Vertragsinhalt unter Berücksichtigung aller Umstände, aus denen Schlüsse auf die Absicht der Parteien gezogen werden können, zu beurteilen sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Auslegung einer Generalbereinigungsklausel eines Vergleichs in einem Aufteilungsverfahren und deren Wirkung auf einen früher abgeschlossenen prätorischen Vergleich über einen Unterhaltsanspruch.OGH 3 Ob 31/25t, 24.09.2025
- Hier bot der Beherberger dem Gast einen Parkservice an. Die Auslegung des vorliegenden Vertrags ergab, dass ein Einstehen des Gastes nach dem EKHG für einen – dem Beherberger zuzurechnenden – Mitarbeiter jedenfalls konkludent ausgeschlossen wurde.OGH 2 Ob 74/25h, 26.06.2025
- Hier: Dass sich die Parteien auf eine vorzeitige Beendigung des Kreditvertrags einigten, wobei lediglich die Frage der Verpflichtung der Klägerin zur Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung keiner Einigung zugeführt wurde, sodass ein solcher Anspruch nicht aus einer vertraglichen Regelung anlässlich der Beendigung des Kreditvertrags abgeleitet werden kann, stellt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar.OGH 2 Ob 40/25h, 29.04.2025
- Hier: Vereinbarter Leistungsumfang im Lichte der Vertragsverhandlungen.OGH 2 Ob 58/21z, 05.08.2021
- Für die Beurteilung der Übung des redlichen Verkehrs sind die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen.OGH 4 Ob 296/97a, 28.10.1997
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Hier: "Ambulatoriumsvereinbarung" betreffend Zahnarzt - BehandlungsstühleOGH 8 Ob 578/88, 16.06.1988
- Insbesondere ist auch auf den Inhalt der Vorverhandlungen Bedacht zu nehmen.OGH 1 Ob 1/82, 21.04.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017902 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 44.
- OGH 4 Ob 140/25d, 28.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 141/25y, 17.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 131/25y, 28.10.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 3 Ob 31/25t, 24.09.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 7 Ob 113/25f, 07.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 42/25d, 17.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 74/25h, 26.06.2025, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 40/25h, 29.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 19/25x, 29.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 92/24f, 19.03.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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