Wann kann ich der Bank die Zahlung gerichtlich verbieten lassen?
günstig für Begünstigter betrifft Unternehmer, Auftraggeber, Bank
Ein Zahlungsverbot an die Bank durch eine einstweilige Verfügung ist nur möglich, wenn eindeutig und klar nachgewiesen wird, dass der Garantiefall nicht eingetreten ist. Ein Verfahren zur Bescheinigung, das dafür offensichtlich nicht geeignet ist, wird nicht durchgeführt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 17.12.2025 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Der Anspruch des Garantieauftraggebers gegen den Begünstigten auf Widerruf des Abrufes einer Bankgarantie kann durch Einstweilige Verfügung (Zahlungsverbot an den Garanten) nur unter der Voraussetzung gesichert werden, daß der Nichteintritt des Garantiefalls liquide und eindeutig nachgewiesen wird. Ein hiezu offenbar nicht geeignetes Bescheinigungsverfahren ist nicht durchzuführen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Standby Letter of Credit.OGH 8 Ob 132/08g, 16.12.2008
- Hier: Rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme einer Bankgarantie durch einen Zessionar, der diese ausdrücklich zu einem anderen Sicherungszweck als dem im Kausalverhältnis begründeten abruft.OGH 5 Ob 45/07i, 03.04.2007
- Im Hinblick auf die Abstraktheit der Bankgarantie, die einen Einwand aus dem Valutaverhältnis grundsätzlich nicht zulässt, kommt eine solche einstweilige Verfügung nur dann in Frage, wenn der Begünstigte die Garantie rechtsmissbräuchlich oder arglistig (evident unberechtigt) in Anspruch genommen hat, was eindeutig feststehen muss, ohne dass dazu der Prozess über das Grundverhältnis schon im Bescheinigungsverfahren vorweggenommen wird.OGH 1 Ob 93/03p, 01.07.2003
- Die - sonst ausreichende - bloße Bescheinigung des Unterlassungs- bzw Widerrufsanspruchs genügt in Anbetracht der besonderen wirtschaftlichen Funktion von Bankgarantien nicht.OGH 9 Ob 96/02m, 17.04.2002
- Ob diese Tatsachen in rechtlicher Hinsicht geeignet sind, den Vorwurf des Rechtsmissbrauches zu rechtfertigen, ist hingegen eine Frage der rechtliche Beurteilung.OGH 9 Ob 265/99g, 13.10.1999
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Die prozessuale Durchsetzung des (im vorliegenden Fall durch einstweilige Verfügung gesicherten) Anspruches auf Unterlassung des Abrufes der Garantie beziehungsweise von Einziehungshandlungen, durch die die Bankgarantie mißbräuchlich in Anspruch genommen wird, hat durch Leistungsklage zu erfolgen, für deren Durchsetzung auch nach Ablauf der materiellen Geltungsdauer der Garantie vor Aufhebung der einstweiligen Verfügung ein Rechtschutzinteresse besteht (ecolex 1997, 497).OGH 10 Ob 120/97p, 04.11.1997
- Die Eindeutigkeit des Garantiemißbrauchs kann aber auch nicht gänzlich ohne rechtliche Erwägungen beurteilt werden.OGH 4 Ob 602/95, 12.08.1996
- Die Bescheinigung der Zahlungsschwierigkeiten der durch die Erfüllungsgarantie begünstigten Antragsgegnerin reicht nicht aus, das Verbot der Inanspruchnahme der Bankgarantie durch einstweilige Verfügung auszusprechen; dieser Umstand stellt nicht einmal losgelöst von einem einstweiligen Verbot der Inanspruchnahme einer abstrakten Bankgarantie einen ausreichenden Gefährdungstatbestand dar.OGH 8 Ob 2146/96p, 24.07.1996
- Bankgarantie sollte für ein Ereignis in Anspruch genommen werden, für das sie nach dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung nicht gegeben wurde.OGH 8 Ob 1616/93, 15.07.1993
- Die Sicherheit des geschäftlichen Verkehrs erfordert es, daß die mißbräuchliche Inanspruchnahme der Garantie evident ist.OGH 7 Ob 563/91, 11.07.1991
- Hier: Rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme einer Bankgarantie.OGH 7 Ob 658/89, 28.09.1989
- Die Bejahung oder Verneinung der Eindeutigkeit und Evidenz des vom gefährdeten Antragsteller zu erbringenden Nachweises über den Rechtsmißbrauch stellt jedenfalls einen Akt der richterlichen Beweiswürdigung dar.OGH 6 Ob 613/87, 02.07.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005092 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 30.
- OGH 3 Ob 172/25b, 17.12.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 44/24p, 27.05.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 880a
- Exekutionsordnung (EO) § 378 · Zulässigkeit
- EO § 381 · Sicherung anderer Ansprüche
- EO § 382 · Sicherungsmittel
- EO § 389 · Antrag auf Erlassung einstweiliger Verfügungen
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