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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.12.2022 · Fall aus Wien

OGH 8 Ob 126/22w

Worum es ging: Muss der Nachbar den Zaun dauerhaft in Stand halten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nicht im Voraus. Ob die Einfriedung neu aufgeführt oder ausgebessert werden muss, wird in jedem Streitfall neu danach beurteilt, ob durch die Öffnung ein Schaden droht. Sie können daher die Erneuerung eines verfallenen Zaunes verlangen, nicht aber die künftige Instandhaltung.

Nur wenn ein Schaden eingetreten ist oder droht und gerade die Öffnung in der Mauer oder Planke der Grund dafür ist. Ein solcher Schaden kann darin liegen, dass Personen oder Tiere dadurch eindringen, aber auch darin, dass Kleinkinder oder Tiere vom Nachbargrundstück entlaufen.

Der Verkäufer hat kein Recht darauf, den Mangel selbst zu beheben; Sie dürfen das auch selbst besorgen und den Kaufpreis mindern. Haben Sie ihn dazu nicht aufgefordert, bekommen Sie aber nur so viel, wie der Preisminderung entspricht. Ist er dagegen mit der Verbesserung in Verzug, können Sie Ihre Aufwendungen ersetzt verlangen; die Aufforderung müssen Sie an den Verkäufer richten, nicht an den, der die Kaufpreisforderung übernommen hat.

Ein Ersatzanspruch besteht, wenn ein anderer aus Ihrem Vermögen ohne Rechtsgrund einen Vorteil zieht. Der Vorteil kommt bei ihm nicht unmittelbar an, sondern dadurch, dass Sie an eine dritte Person geleistet und ihm damit eine Last abgenommen haben, die er nach dem Gesetz selbst hätte tragen müssen.

Wer den Aufwand eines anderen trägt, kann dafür Ersatz verlangen. Diese Ansprüche greifen aber nur ergänzend. Gibt es für die Vermögensverschiebung schon einen Rechtsgrund, etwa einen Vertrag zwischen Ihnen und dem Empfänger oder eine eigene Zahlungspflicht, kommen sie nicht zum Zug.

Sie können den Ersatz eines Aufwands nicht nur dann verlangen, wenn der andere durch ein Gesetz dazu verpflichtet war. Es genügt, dass ihn irgendein Rechtsgrund dazu verpflichtet hat.

Ersetzt wird Ihnen nur jener Aufwand, den der andere nach dem Gesetz selbst hätte tragen müssen. Ihr Anspruch reicht also nur so weit, wie die Pflicht des anderen reicht.

Der Ersatzanspruch für einen fremden Aufwand greift nur, wenn Sie weder zum Gegner noch zu jenem, an den Sie geleistet haben, in einer Rechtsbeziehung stehen. Ist der Aufwand als Nebenpflicht aus einem Mietvertrag entstanden, können Sie ihn nur aus dem Vertrag gegenüber Ihrem Vermieter geltend machen.

Nein, darauf können Sie einen Schadenersatzanspruch nicht stützen. Die Regeln über die Erhaltung gemeinsamer Grenzeinrichtungen bestimmen nur, wer im Verhältnis der Nachbarn zueinander in welchem Umfang zur Erhaltung beitragen muss. Sie sind keine Schutzvorschrift, die Schäden an Sachen Dritter verhindern soll.

Bei einem Mangel hat die Verbesserung durch den Übergeber Vorrang. Beheben Sie den Mangel voreilig selbst, sollen Sie deshalb aber nicht endgültig mit den gesamten Kosten belastet bleiben. Das war nicht die Absicht des Gesetzgebers.

Auch wenn Sie dem Verkäufer keine Gelegenheit zur Verbesserung gegeben, sondern selbst oder durch einen Dritten reparieren lassen haben, können Sie jedenfalls jene Kosten verlangen, die der Verkäufer selbst hätte aufwenden müssen. Beim Kauf unter Privaten ist davon auszugehen, dass der Verkäufer eine Fachwerkstätte hätte beauftragen müssen. Wären ihm ausnahmsweise geringere Kosten entstanden, muss er das selbst vorbringen und beweisen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1036 ABGB § 1042 ABGB § 1168 ABGB § 1293 ABGB § 858 ZPO § 52

Entscheidungstext

59 Absätze, 17.754 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.12.2022

Geschäftszahl

8Ob126/22w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Breitenecker Kolbitsch Rechtsanwältinnen in Wien, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Dax Wutzlhofer und Partner Rechtswanwälte GmbH in Eisenstadt, wegen 7.150,64 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. Juni 2022, GZ 36 R 300/21s-37, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 24. September 2021, GZ 32 C 1091/20y-31, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung als Zwischenurteil zu lauten hat:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 7.150,64 EUR samt 4 % Zinsen seit 16. 7. 2020 zu bezahlen, besteht dem Grunde nach zu Recht.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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