Wann muss mein Vertragspartner gar nicht mehr leisten?
betrifft Vertragspartner, Käufer, Verkäufer, Konsumenten
Die Erfüllung eines Vertrags gilt als vereitelt, wenn die versprochene Leistung für den Schuldner dauernd und endgültig unmöglich geworden ist. Das kann tatsächliche oder rechtliche Gründe haben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 28.08.2024 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Die Erfüllung ist vereitelt, wenn dem Schuldner die Bewirkung der versprochenen Leistung physisch oder rechtlich dauernd (endgültig) unmöglich geworden ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: (Vorübergehender) Personalengpass reicht per se nicht - zum Heimvertrag.OGH 7 Ob 101/24i, 28.08.2024
- Hier: Erfüllung eines Vermächtnisses.OGH 2 Ob 123/22k, 27.09.2022
- Hier: Auskunftspflicht und Demenz des Auskunftspflichtigen.OGH 2 Ob 39/21f, 05.08.2021
- Ob die Unmöglichkeit der Leistung als eine dauernde (endgültige) anzusehen ist, ist zum Teil reine Tatfrage, zum Teil auch ein Wertungsproblem.OGH 5 Ob 84/83, 17.01.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018391 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 12.
- OGH 7 Ob 101/24i, 28.08.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 119/19i, 27.11.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 15/19b, 27.02.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 152/18f, 30.01.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 69/18k, 03.10.2018, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
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