OGH 4 Ob 9/22k
Worum es ging: Darf ich zurücktreten, wenn mein Vertrauen schwer erschüttert ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Ein Rücktritt kommt nicht nur bei verspäteter Leistung in Betracht, sondern auch dann, wenn die andere Seite wesentliche vereinbarte Bedingungen nicht einhalten will. Voraussetzung ist, dass Ihr Vertrauen in die Person des Vertragspartners dadurch schwer erschüttert wird und Ihnen ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.
Wenn Ihr Vertragspartner die Erfüllung ausdrücklich verweigert oder sie durch sein Verhalten vereitelt hat, müssen Sie ihm keine Nachfrist mehr setzen. Eine solche Frist wäre sinnlos, und Sie können daher gleich zurücktreten.
Nachfrist und Rücktritt gehören zusammen. Wer Ihnen eine letzte Frist zur Erfüllung setzt, muss Ihnen dabei auch ankündigen, dass er sonst vom Vertrag zurücktritt.
Ja, aber erst später. Sind Sie zurückgetreten, ohne vorher eine Nachfrist zu setzen, wird Ihr Rücktritt erst wirksam, nachdem eine angemessene Frist verstrichen ist.
Eine Nachfrist ist auch dann entbehrlich, wenn der andere offensichtlich gar nicht in der Lage war, die zugesagten Eigenschaften noch nachzuholen. In diesem Fall können Sie ohne weitere Frist vom Vertrag zurücktreten.
Ist Ihr Vertragspartner nicht bereit, den Vertrag auf die vereinbarte Weise zu erfüllen, brauchen Sie ihm keine Nachfrist zu setzen. Sie können sich vom Vertrag lösen, ohne noch einmal zuzuwarten.
Nein. Es genügt, dass die Umstände, die das Werk verhindern, aus dem Bereich des Auftraggebers stammen; ein Verschulden ist nicht nötig. Auch eine Abbestellung zählt dazu. Beruhen diese Umstände allerdings auf einem schuldhaften Verhalten des Unternehmers, gelten sie nicht als Umstände auf Seite des Auftraggebers.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.
Nicht nur der Auftraggeber, sondern auch der Unternehmer kann von einem Werkvertrag zurücktreten. Voraussetzung ist, dass er wegen treuwidrigen Verhaltens des Auftraggebers das Vertrauen in ihn verloren hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Liesing, 09.03.2021, 1 C 237/16p-114
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 28.10.2021, 36 R 124/21h-120
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.04.2022
Geschäftszahl
4Ob9/22k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka und die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. B* K*, vertreten durch Dr. Alexander Knotek Mag. Florian Knotek, LL.M., Rechtsanwälte in Baden, gegen die beklagte Partei Dipl.-Ing. A* N*, vertreten durch Dr. Ernst Brunner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 13.600 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. Oktober 2021, GZ 36 R 124/21h-120, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Liesing vom 9. März 2021, GZ 1 C 237/16p-114, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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