Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 ObA 4/23p
Worum es ging: Muss ich Arbeit bezahlen, die jemand privat geleistet hat?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Werden Arbeitsleistungen außerhalb eines Geschäftsbetriebs erbracht, kommt es darauf an, ob der Empfänger sie bewusst entgegengenommen hat. Ist das der Fall, spricht das für eine Bezahlung. Wer meint, die Arbeit sei unentgeltlich erbracht worden, muss das beweisen.
Für die Rückforderung des bereits Gezahlten gilt grundsätzlich die dreißigjährige Frist, weil es sich um einen Bereicherungsanspruch handelt. Die kurze dreijährige Frist gilt nur bei Forderungen eines Geschäftsmannes aus einer Leistung oder Lieferung seines Betriebs. Für den Anspruch auf den Unterschiedsbetrag wegen der Nichterfüllung gilt das nicht.
Investieren Sie als Mieter oder Pächter in das Bestandobjekt, weil Sie hoffen, es später selbst zu erwerben und den Vorteil dann selbst zu haben, richtet sich Ihr Anspruch nach den Regeln über die Verwendung einer Sache zum Nutzen eines anderen. Es handelt sich dann nicht um die Rückforderung einer Leistung, deren Rechtsgrund weggefallen ist.
Ansprüche, weil jemand eine fremde Sache zum eigenen Nutzen verwendet hat, verjähren grundsätzlich erst nach dreißig Jahren. Die kurze Frist gilt nur, wenn es um Leistungen oder Lieferungen im geschäftlichen Betrieb geht.
Nein. Grundsätzlich haben Sie für solche Rückforderungen dreißig Jahre Zeit. Hängt die Zahlung aber mit einem Geschäftsbetrieb zusammen, etwa bei einer Überzahlung des Werklohns oder einer irrtümlichen Mehrlieferung, gilt die kurze Frist von drei Jahren.
Nein. Die kurze Frist von drei Jahren gilt für Forderungen eines Betriebs auf Bezahlung gelieferter Waren oder erbrachter Arbeiten. Will das Unternehmen dagegen einen Teil der eigenen Leistung zurück, weil es zu viel geliefert hat, gilt diese kurze Frist nicht.
Wer sich darauf beruft, dass in seinem Fall eine Ausnahme von einer allgemeinen Regel vorliegt, muss diese Ausnahme beweisen. Die Beweislast trifft also denjenigen, der sich auf die Ausnahme stützt.
Ja, wenn das nicht offenkundig ist. Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts hilft Ihnen nur, wenn er überhaupt geeignet war, zu einer unrichtigen Entscheidung zu führen. Diese Bedeutung müssen Sie in Ihrem Rechtsmittel aufzeigen; das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.
Haben Sie in der Berufung nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Urteil rechtlich falsch ist, können Sie das in der Revision nicht mehr nachholen. Das gilt auch in Sozialrechtssachen, weil die dortige Pflicht des Gerichts, von sich aus tätig zu werden, nur die Beweisaufnahme in erster Instanz betrifft.
Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.
Wenn Sie an das Höchstgericht schreiben, müssen Sie Ihre Gründe dort selbst ausführen. Ein bloßer Verweis auf frühere Schriftsätze wird nicht beachtet. Das kann dazu führen, dass Ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Drei Jahre. Der Anspruch auf Rückzahlung zu viel verrechneter Zinsen verjährt in dieser kurzen Frist. Sie beginnt bei einer Rückforderung ohne Rechtsgrund schon mit der Überzahlung selbst und hängt nicht davon ab, ob Sie davon wussten.
Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 17.10.2022, 7 Ra 24/22m-80
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1041 ABGB § 1097 ABGB § 1152 ABGB § 1435 ABGB § 1478 ABGB § 1480 ABGB § 1486 ABGB § 420 ASGG § 39 ZPO § 222 ZPO § 502 ZPO § 507a
Entscheidungstext
73 Absätze, 31.031 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
31.05.2023
Geschäftszahl
9ObA4/23p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Hagen Nagler, Rechtsanwalt in Feldbach, gegen die beklagten Parteien 1. M* und 2. A*, beide: *, beide vertreten durch Mag. Gerhard Moser, Rechtsanwalt in Murau, wegen 258.322,37 EUR sA, über die Revision (Revisionsinteresse: 60.881 EUR) und den Rekurs (Rekursinteresse: 152.940,34 EUR) der beklagten Parteien gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Oktober 2022, GZ 7 Ra 24/22m-80, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. Februar 2022, GZ 8 Cga 30/19g-74, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die Revisionsbeantwortung und die Rekursbeantwortung der klagenden Partei werden als verspätet zurückgewiesen.
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