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Kann ich im Prozess statt Preisminderung die Rückabwicklung verlangen?

günstig für Käufer betrifft Käufer, Verkäufer, Kläger
Sie können während des Verfahrens von einem Gewährleistungsanspruch auf einen anderen wechseln, etwa statt einer Preisminderung die Aufhebung des Vertrags verlangen. Das ist auch nach Ablauf der gesetzlichen Frist möglich, gilt aber als Änderung der Klage. Auch wenn Sie einen anderen Mangel geltend machen, ändern Sie damit den Grund Ihrer Klage.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 25.02.2025 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1959)

Auch in der Änderung der erhobenen Mängelrüge durch Unterstellung eines anderen Mangels oder durch Geltendmachung eines neuen Mangels der Sache liegt eine Änderung des Klagegrundes der Gewährleistungsklage. Der Kläger kann auch während des Prozesses im Wege einer Klagsänderung nach Ablauf der Frist des § 933 ABGB einen anderen Gewährleistungsanspruch erheben, also etwa statt der geltend gemachten Preisminderung die Wandelung verlangen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018763 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 9.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verkäufer Wechsel zwischen Rückgabe und Preisminderung

Nur mit einer Änderung Ihrer Klage. Wenn Sie auf Rückgängigmachung des Kaufs klagen, kann Ihnen das Gericht nicht einfach einen Preisnachlass zusprechen; das ist kein geringeres, sondern ein anderes Begehren. Der Wechsel von einem Behelf zum anderen ist eine Klagsänderung.

günstig für Verkäufer Preisminderung nach gelungener Reparatur

Ist der Mangel erfolgreich behoben worden, können Sie nicht mehr den Preis mindern oder den Vertrag auflösen. Das gilt auch dann, wenn die Behebung länger gedauert hat als angemessen.

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