OGH 5 Ob 52/18k
Worum es ging: Kann ich klagen, bevor feststeht welchen Anspruch ich habe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Steht noch nicht fest, welcher Anspruch Ihnen wegen des Mangels zusteht, etwa Verbesserung, Preisminderung, Auflösung des Vertrags oder Ersatz der Behebungskosten, haben Sie ein Interesse an einer gerichtlichen Feststellung. Eine Feststellungsklage ist dann zulässig.
Haben Sie wegen eines Mangels rechtzeitig die Rückabwicklung des Vertrags verlangt, dürfen Sie dieses Begehren auch später noch ergänzen. Sie können hilfsweise eine Verbesserung fordern, selbst wenn die Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist.
Sie können während des Verfahrens von einem Gewährleistungsanspruch auf einen anderen wechseln, etwa statt einer Preisminderung die Aufhebung des Vertrags verlangen. Das ist auch nach Ablauf der gesetzlichen Frist möglich, gilt aber als Änderung der Klage. Auch wenn Sie einen anderen Mangel geltend machen, ändern Sie damit den Grund Ihrer Klage.
Die Minderung wird nach jenem Verhältnis berechnet, in dem zur Zeit des Vertragsabschlusses der Wert der mangelfreien Sache zum Wert der mangelhaften Sache gestanden wäre. Haben Sie über dem Wert erworben, können Sie mehr als den reinen Minderwert abziehen; haben Sie unter dem Wert erworben, weniger als den ganzen Minderwert.
Ob der Aufwand für die Behebung unverhältnismäßig ist, hängt nicht allein von der Höhe der Kosten ab. Entscheidend ist vor allem, wie wichtig die Behebung für Sie ist. Stört der Mangel kaum, können schon geringe Kosten zu hoch sein; beeinträchtigt er den Gebrauch stark, sind auch hohe Kosten kein Grund, die Behebung abzulehnen.
Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Eine Klage auf Feststellung ist in der Regel unzulässig, wenn Sie Ihren Anspruch bereits zur Gänze mit einer Klage auf Leistung durchsetzen können.
Dass eine Feststellungsklage unzulässig ist, wenn Sie auf Leistung klagen können, gilt nur eingeschränkt. Es gilt nur dann, wenn die Leistungsklage den Feststellungsanspruch vollständig abdeckt. Sobald sich aus der Feststellung weitere Folgen ergeben können, bleibt die Feststellungsklage möglich.
Für eine Feststellungsklage brauchen Sie ein rechtliches Interesse an der Klärung. Fehlt dieses Interesse, ist Ihre Klage nicht berechtigt und wird abgewiesen. Es handelt sich also um eine inhaltliche Voraussetzung des Anspruchs.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Wenn Sie die Höhe eines schon eingetretenen und Ihnen bekannten Schadens durch naheliegende zweckmäßige Schritte ermitteln können, deren Kosten Ihnen ersetzt würden, müssen Sie diese Schritte setzen. Dann fehlt Ihnen das schutzwürdige Interesse an einer bloßen Feststellung der Haftung; Sie müssen Ihre Forderung beziffern und auf Leistung klagen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 16.06.2017, 35 Cg 19/17i-9 bestätigt wurde
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 13.12.2017, 4 R 146/17y-14
Zitierte Paragrafen
ABGB § 933 ZPO § 228 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
42 Absätze, 16.125 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.05.2018
Geschäftszahl
5Ob52/18k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. D*, vertreten durch Peissl & Partner Rechtsanwälte OG in Köflach, gegen die beklagte Partei G* G* mbH, *, vertreten durch Mecenovic Rechtsanwalt GmbH in Graz, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei S* GmbH, *, vertreten durch Imre & Schaffer Rechtsanwälte OG in Gleisdorf, wegen Feststellung (Streitwert 15.500 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 13. Dezember 2017, GZ 4 R 146/17y-14, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 16. Juni 2017, GZ 35 Cg 19/17i-9 bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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