Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 Ob 96/24v
Worum es ging: Wann gilt eine Leistung überhaupt als mangelhaft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine Leistung ist nur dann mangelhaft, wenn sie in der Menge oder in der Qualität hinter dem zurückbleibt, was geschuldet war. Maßstab dafür ist der Inhalt des Vertrags.
Sie beginnt erst zu dem Zeitpunkt, der das Erkennen des Mangels mit Sicherheit gestattet. Das gilt, wenn eine Eigenschaft zugesichert wurde, die sich nicht sofort feststellen lässt, und dafür für einen bestimmten Zeitraum eingestanden wurde. Wurde ausdrücklich eine andere Frist vereinbart, bleibt es dabei.
Für den Beginn der Gewährleistungsfrist kommt es nicht darauf an, ob Sie den Mangel erkennen konnten. Die Frist läuft auch dann, wenn der Mangel noch verborgen ist.
Die Frist für die Gewährleistung beginnt mit der körperlichen Übergabe der Sache. Sie beginnt auch dann zu laufen, wenn der Mangel zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht entdeckt werden konnte.
Nein. Klagen Sie mehrere Personen, die für dieselbe Schuld gemeinsam einstehen, richtet sich der Streitwert nur nach dem einfachen Betrag. Die Beträge werden nicht zusammengezählt, weil die Leistung insgesamt nur einmal zu erbringen ist.
Streiten Sie im Revisionsverfahren nur noch über die Zinsen, richtet sich die Bemessungsgrundlage nach der besonderen Regel für Zinsen im Rechtsanwaltstarif. Dieselbe Regel gilt allgemein, wenn nur noch Zinsen Gegenstand des Verfahrens sind.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 12.01.2024, 47 Cg 86/20d-54
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 24.06.2024, 2 R 48/24d-64
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1503 ABGB § 933 JN § 54 JN § 55 ZPO § 500 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
44 Absätze, 8.892 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.10.2024
Geschäftszahl
9Ob96/24v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner-Friedl in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. Cl*, und 2. Mag. M*, beide vertreten durch Dr. Thomas Kainz, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. V* AG, *, und 2. P* GmbH & Co KG, *, beide vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 18.431,65 EUR sA, über die Revisionen der klagenden Parteien (Revisionsinteresse: 9.980 EUR) und der erstbeklagten Partei (Revisionsinteresse: 769,20 EUR Zinsen) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Juni 2024, GZ 2 R 48/24d-64, womit infolge Berufungen der klagenden Parteien und der erstbeklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 12. Jänner 2024, GZ 47 Cg 86/20d-54, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).