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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.10.2017 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 156/17b

Worum es ging: Kann ich eine Eintragung anfechten, wenn nur mein Vertrag betroffen ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Gegen eine Eintragung im Grundbuch können sich nur jene wehren, deren eingetragene Rechte dadurch belastet, übertragen, beschränkt oder aufgehoben werden. Ein bloß vertraglicher Anspruch, etwa auf Übertragung des Eigentums, reicht dafür nicht aus.

Ein bäuerlicher Übergabsvertrag kann entgeltliche und unentgeltliche Teile haben; auch ein Ausgedinge zählt als Gegenleistung. Ob teilweise eine Schenkung vorliegt, hängt vor allem davon ab, ob der Wert der versprochenen Leistungen in einem krassen Missverhältnis zum Wert des Übergebenen steht und ob dem Übergeber das bewusst war. Verglichen werden nur die Werte im Zeitpunkt des Vertrags; spätere Ereignisse und damals nicht bestehende Verwertungschancen bleiben außer Betracht.

Ob eine Liegenschaftsübergabe entgeltlich oder unentgeltlich ist, richtet sich nach den Werten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Belastungen, die der Übernehmer übernehmen musste, mindern den Wert des Grundstücks. Als Gegenleistung zählt aber nur, was aus dem Vermögen des Übernehmers kommt, nicht das, was sich der Übergeber aus seinem bisherigen Eigentum vorbehält; Leistungen an dritte Personen zählen dagegen als Entgelt.

Nicht, wenn die Übergabe bereits stattgefunden hat. Für das Grundbuch genügt in der Vertragsurkunde der Hinweis, dass die wirkliche Übergabe schon erfolgt ist; einzelne Übergabehandlungen müssen nicht geschildert werden. Diese Bestätigung muss allerdings auch vom Geschenkgeber stammen.

Gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der bezahlte Teil überwiegt, genügt die Form, die für Schenkungen vorgesehen ist. Die strengere Form für Verträge zwischen Ehegatten muss dann nicht eingehalten werden, weil sonst der Grundsatz der Formfreiheit zu stark eingeschränkt würde.

Wird eine Sache teils geschenkt und teils bezahlt, gelten die Formvorschriften für Schenkungen nur dann, wenn der geschenkte Anteil überwiegt. Überwiegt die Gegenleistung, sind sie nicht anzuwenden.

Ein Übergabsvertrag, der überwiegend eine Schenkung ist, braucht für seine Gültigkeit einen Notariatsakt, wenn der Vertragsgegenstand nicht tatsächlich übergeben wurde.

Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass kein ordentliches Rechtsmittel zusteht, bleibt Ihnen das außerordentliche Rechtsmittel. Darin müssen Sie gesondert begründen, warum es dennoch zulässig sein soll.

Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.

Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.

Nur anhand der vorgelegten Urkunden. Ihr Begehren muss sich aus deren Inhalt ergeben, und zwar in der Form wie im Inhalt zweifelsfrei. Zeugen oder andere Beweise gibt es im Grundbuchsverfahren nicht; was sich nicht aus Urkunden ergibt, muss im ordentlichen Prozess geklärt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 65 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 94

Entscheidungstext

26 Absätze, 8.487 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.10.2017

Geschäftszahl

5Ob156/17b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Marianne G*, vertreten durch Mag. Gerhard Moser, Rechtsanwalt in Murau, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts und anderer Grundbuchshandlungen ob der EZ *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin sowie der Eigentümer Walter G*, und Ida G*, beide vertreten durch Mag. Gerhard Moser, Rechtsanwalt in Murau, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 13. Juni 2017, AZ 1 R 75/17x, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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