OGH 5 Ob 28/17d
Worum es ging: Wie werden die Regeln eines Vereins ausgelegt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bestimmungen in Vereinsstatuten und Durchführungsbestimmungen, die ein zuständiges Vereinsorgan durch Beschluss geschaffen hat, werden nicht wie ein Vertrag ausgelegt. Für sie gelten jene Regeln, nach denen Gesetze ausgelegt werden.
Unklare Bestimmungen einer Satzung, die mehrere Deutungen zulassen, sind nach ihrem billigen und vernünftigen Sinn auszulegen. Maßgeblich ist, dass sich bei der Anwendung im konkreten Fall brauchbare Ergebnisse erzielen lassen.
Satzungen werden nach jenen Grundsätzen ausgelegt, die für Gesetze gelten. Es kommt daher auf den Wortlaut und den Zweck der Bestimmung an und nicht auf den Willen einzelner Beteiligter.
Sie werden geschützt, wenn der Vertretene die Vollmacht nach außen kundgetan hat, auch wenn er sie im Innenverhältnis nie erteilt hat. Das gilt aber nur, wenn dieser Anschein für Ihren Vertragsabschluss ursächlich war; dazu müssen Sie das Verhalten, das ihn hervorgerufen hat, damals gekannt haben. Behaupten und beweisen müssen Sie das selbst.
Wer ohne Vollmacht für einen anderen handelt, bindet diesen grundsätzlich nicht. Das Geschäft ist zunächst unwirksam. Der Vertretene kann es aber nachträglich noch genehmigen und damit wirksam machen.
Auch ohne ausdrückliche Vollmacht kann jemand als bevollmächtigt gelten. Dafür müssen Umstände vorliegen, die bei Ihnen den begründeten Glauben wecken durften, der Handelnde dürfe das Geschäft abschließen. Ohne solche Umstände können Sie sich darauf nicht berufen.
Damit jemand als vertretungsbefugt gilt, muss ein äußerer Umstand die Grundlage für Ihre Überzeugung geben, dass eine Vollmacht besteht. Dieser Umstand muss vom Vertretenen selbst geschaffen worden sein.
Sie können sich auf den äußeren Anschein einer Vollmacht nur berufen, wenn Sie die gebotene Aufmerksamkeit angewendet haben. Nur dann, wenn Sie danach vom Bestehen einer Vollmacht ausgehen durften, sind Sie geschützt.
Damit jemand auf eine Vollmacht vertrauen darf, müssen drei Dinge zusammentreffen. Es muss ein Sachverhalt vorliegen, aus dem sich ein Wille zur Vollmachtserteilung ableiten lässt, dieser Sachverhalt muss vom Geschäftsherrn zurechenbar veranlasst worden sein, und der andere darf von der fehlenden Vollmacht weder gewusst noch sie fahrlässig übersehen haben. Wer sich darauf beruft, muss alle drei Punkte beweisen.
Die Satzung einer Aktiengesellschaft wird wie ein Gesetz ausgelegt, also nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck. Dass eine Bestimmung bisher anders gehandhabt wurde oder dass fast alle Aktien zwei Familien gehören, ändert daran nichts.
Nein. Ohne Vertretungsmacht gibt es keine wirksame Vertretung, und ein ohne ausreichende Befugnis geschlossenes Geschäft ist unwirksam. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der andere Vertragspartner gutgläubig war.
Regelungen, die auch für künftige Gesellschafter und für Dritte Bedeutung haben, betreffen die Verfassung der Gesellschaft. Sie werden nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck im systematischen Zusammenhang sachlich ausgelegt. Wird ein solcher Bereich später umfassend neu geordnet, ist eine widersprechende ältere Sonderregel im Zweifel nicht mehr anzuwenden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 20.10.2016, 36 R 189/16k-24
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1029 ABGB § 914 ZPO § 508 ZPO § 54
Entscheidungstext
43 Absätze, 18.592 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.07.2017
Geschäftszahl
5Ob28/17d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Dr. Steger und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Mag. Rupert Wagner, MSc, Rechtsanwalt in Linz, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Dr. W***** A*****, vertreten durch die Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei T*****, vertreten durch die Dr. Michael Krüger Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 8.364 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. Oktober 2016, GZ 36 R 189/16k-24, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 4. Mai 2016, GZ 78 C 600/15k-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil lautet:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 8.364,-- EUR samt 4 % Zinsen aus 4.182,-- EUR von 14. 4. 2015 bis 27. 4. 2015 und 4 % Zinsen aus 8.364,-- EUR seit 28. 4. 2015 binnen 14 Tagen zu zahlen, wird abgewiesen.“
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