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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 02.04.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 132/24h

Worum es ging: Wann gilt eine Leistung überhaupt als mangelhaft?

Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Leistung ist nur dann mangelhaft, wenn sie in der Menge oder in der Qualität hinter dem zurückbleibt, was geschuldet war. Maßstab dafür ist der Inhalt des Vertrags.

Hat sich der Verkäufer im Vertrag auch verpflichtet, ein Bauwerk herzustellen, sind die damit beauftragten Firmen seine Gehilfen. Für deren Verschulden muss er einstehen. Beim gewöhnlichen Kauf einer Sache, die der Verkäufer selbst von einem Dritten erworben hat, gilt das nicht.

Ob der Aufwand für die Behebung unverhältnismäßig ist, hängt nicht allein von der Höhe der Kosten ab. Entscheidend ist vor allem, wie wichtig die Behebung für Sie ist. Stört der Mangel kaum, können schon geringe Kosten zu hoch sein; beeinträchtigt er den Gebrauch stark, sind auch hohe Kosten kein Grund, die Behebung abzulehnen.

Ein schwereres Verschulden wird nicht vermutet. Absicht müssen Sie als Geschädigter immer beweisen. Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, beurteilt dagegen das Gericht nach der Lage des Falls.

Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

ÖNormen geben besonders gut wieder, was in einem Fachbereich als sicher und fachgerecht gilt, weil sie den Stand der Technik abbilden. Sie sind daher ein wichtiger Maßstab dafür, welche Sicherheit üblicherweise erwartet werden darf.

Ja. Liefert der Unternehmer ein mangelhaftes Werk, muss er beweisen, dass weder ihn noch seine Gehilfen ein Verschulden trifft. Dabei wird der strengere Maßstab eines Fachmanns angelegt.

Ob eine Eigenschaft als gewöhnlich vorausgesetzt gilt, hängt nicht davon ab, was die erklärende Person wollte. Maßgeblich ist, was der Empfänger der Erklärung nach Treu und Glauben daraus schließen durfte, gemessen an der allgemeinen Verkehrsauffassung.

Hat der Übergeber den Mangel verschuldet, können Sie neben der Gewährleistung auch Schadenersatz verlangen. Beides schließt einander nicht aus. Auch neben der Rückabwicklung eines Kaufvertrags sind Geldersatzansprüche keineswegs ausgeschlossen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1313a ABGB § 922 ABGB § 933a WEG 2002 § 18 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

33 Absätze, 8.781 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

02.04.2025

Geschäftszahl

5Ob132/24h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft C*, vertreten durch Allmayer-Beck Stockert Rechtsanwälte GmbH in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei R*, vertreten durch Höhne, In der Mauer & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, und dem Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. F*, vertreten durch Mag. Michael Schuszter, Rechtsanwalt in Eisenstadt, und 2. Baumeister Ing. F*, vertreten durch Jeannee Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 149.230,84 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 119.778,36 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 3. Mai 2024, GZ 3 R 26/24a-111, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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