Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 2 Ob 65/24h
Worum es ging: Darf ich meine rechtliche Begründung im Rechtsmittel noch ändern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie dürfen im Rechtsmittel eine neue rechtliche Begründung bringen, solange die dafür nötigen Tatsachen schon in erster Instanz vorgebracht oder festgestellt wurden. Anders ist es dort, wo eine Vorschrift verlangt, dass eine Partei den Punkt ausdrücklich einwendet, etwa bei der Verjährung.
Wer ohne Auftrag nur die Schuld eines anderen bezahlt, darf bei der Verjährung seines Ersatzanspruchs nicht besser gestellt werden als jemand, der die Forderung förmlich eingelöst hat. Sonst könnten die kurzen Verjährungsfristen auf einem Umweg umgangen werden.
Ein Ersatzanspruch besteht, wenn ein anderer aus Ihrem Vermögen ohne Rechtsgrund einen Vorteil zieht. Der Vorteil kommt bei ihm nicht unmittelbar an, sondern dadurch, dass Sie an eine dritte Person geleistet und ihm damit eine Last abgenommen haben, die er nach dem Gesetz selbst hätte tragen müssen.
Es wird grundsätzlich vermutet, dass eine Leistung nicht unentgeltlich erbracht wird. Sie müssen daher normalerweise nicht eigens beweisen, dass Sie nicht schenken wollten. Wer behauptet, die Leistung sei endgültig aus eigenen Mitteln getragen worden, muss das beweisen.
Hat das Rechtsmittelgericht bei der Aufhebung bestimmte Fragen auf Grundlage des Sachverhalts bereits abschließend entschieden, können diese auch mit neuen Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte dürfen im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden.
Sie können beanstanden, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts lückenhaft sind. Das gilt aber nur, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Entscheidung wesentlich sind, und nur, wenn diese Punkte nach dem Vorbringen der Parteien und dem Verfahrensverlauf überhaupt zu prüfen waren.
Ersetzt wird Ihnen nur jener Aufwand, den der andere nach dem Gesetz selbst hätte tragen müssen. Ihr Anspruch reicht also nur so weit, wie die Pflicht des anderen reicht.
Ja. Haben Sie für jemand anderen etwas bezahlt, das dieser nach dem Gesetz selbst hätte zahlen müssen, richtet sich Ihre Frist nach der Schuld, die Sie getilgt haben. Ihr Ersatzanspruch verjährt daher nie später als diese Schuld.
Das gesetzliche Vermächtnis für Pflegeleistungen ist ein Vermächtnis und keine Schuld, die schon zu Lebzeiten auf dem Vermögen lastete. Es wird daher bei der Berechnung des Pflichtteils nicht abgezogen.
Eine Zuwendung schließt das Pflegevermächtnis nur dann aus, wenn zwischen der Zuwendung und den Pflegeleistungen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Ein Geschenk, das nichts mit der Pflege zu tun hatte, schadet Ihnen also nicht.
Der Begriff der Pflege ist weit zu verstehen. Er erfasst alle nicht medizinischen Unterstützungsleistungen für den Verstorbenen, soweit dieser wegen seiner Pflegebedürftigkeit diese Tätigkeiten nicht mehr allein ausüben konnte.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Korneuburg, 13.09.2023, 6 Cg 78/19d-105
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 20.12.2023, 15 R 228/23v-111
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1037 ABGB § 1042 ABGB § 1152 ABGB § 1435 ABGB § 677 ABGB § 678 ABGB § 692 ABGB § 764 ABGB § 779 ZPO § 273 ZPO § 52
Entscheidungstext
55 Absätze, 21.153 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.05.2024
Geschäftszahl
2Ob65/24h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft Kolarz – Augustin – Mayer in Stockerau, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch TELOS Law Group Winalek, Nikodem, Weinzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 26.254,10 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 25.684,63 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2023, GZ 15 R 228/23v-111, mit dem das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 13. September 2023, GZ 6 Cg 78/19d-105, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden in ihrem nicht rechtskräftigen Teil aufgehoben.
Die Rechtssache wird insoweit an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
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