Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 9 Ob 60/23y
Worum es ging: Wer trägt das Risiko, wenn die Leasingsache nie ankommt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Leasinggeber muss dem Leasingnehmer die ordnungsgemäße Nutzung des Leasinggegenstands verschaffen. Das ist eine seiner wichtigsten Pflichten. Deshalb trägt er auch die Gefahr für den Gegenstand, solange dieser noch nicht an den Leasingnehmer geliefert ist.
Als Schaden gilt jeder Zustand, der rechtlich als Nachteil zu werten ist. Das ist immer dann der Fall, wenn Ihre Lage rechtlich schlechter ist als vorher.
Wenn Sie Schadenersatz fordern, müssen Sie den Schaden, seine Höhe und den Zusammenhang mit dem Verhalten des anderen beweisen. Das gilt auch, wenn Sie mit dem anderen in einem Vertragsverhältnis stehen. Umstände, die den Anspruch verhindern oder wieder beseitigen, muss dagegen der andere beweisen.
Nein. Das Recht, den Vertrag wegen des Mangels aufzulösen, müssen Sie innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend machen. Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, der dadurch erst ausgelöst wird, ist davon zu trennen; er verjährt erst in dreißig Jahren.
Nein. Grundsätzlich haben Sie für solche Rückforderungen dreißig Jahre Zeit. Hängt die Zahlung aber mit einem Geschäftsbetrieb zusammen, etwa bei einer Überzahlung des Werklohns oder einer irrtümlichen Mehrlieferung, gilt die kurze Frist von drei Jahren.
Vollstrecken lassen sich nur Urteile, die zu einer Leistung verpflichten, sowie Kostenentscheidungen. Urteile, die eine Rechtslage unmittelbar verändern, wirken erst, wenn sie gegenüber allen Parteien formell rechtskräftig geworden sind.
Stützen Sie Ihren Anspruch darauf, dass jemand eine Schutzvorschrift verletzt hat, müssen Sie den Schaden und die objektive Übertretung dieser Vorschrift beweisen. Bei einem Unfall gehört dazu, welches Fahrzeug aus welcher Straße kam und wie die Verkehrsflächen zueinander stehen. Der Schädiger muss dann beweisen, dass ihm die Übertretung nicht vorzuwerfen ist.
Wurden Sie falsch beraten und haben Sie deshalb riskante statt sicherer Wertpapiere gekauft, lässt sich Ihr Schaden nicht am aktuellen Kurs messen, weil dieser weiter schwankt. Solange Sie die Papiere behalten, können Sie daher kein Geld verlangen, sondern nur die Rückabwicklung begehren oder feststellen lassen, dass Ihnen Ersatz gebührt. Erst nach dem Verkauf steht der Betrag fest und Sie können Geldersatz fordern.
Eine Verletzung des Verbots unzulässiger Abschalteinrichtungen kann nur jener Person oder Stelle vorgeworfen werden, die im Typengenehmigungsverfahren als Herstellerin des Fahrzeugs aufgetreten ist und die Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 07.12.2021, 22 Cg 75/20b-41
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 26.07.2023, 4 R 24/22m-54
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1295 ABGB § 1311 ABGB § 1435 ABGB § 1478 ABGB § 871 ABGB § 874 ZPO § 226 ZPO § 235 ZPO § 273 ZPO § 411 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
102 Absätze, 38.439 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.09.2024
Geschäftszahl
9Ob60/23y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner, Mag. Korn, Mag. Waldstätten und Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. J*, geboren am *, und 2. E* GmbH, *, beide vertreten durch Dr. Thomas Kainz, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. A* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, 2. E* GmbH, *, vertreten durch Dr. Raimund Gehart, Rechtsanwalt in Wien, 3. V* AG, HRB *, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, und 4. A* AG, HRB *, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Vertragsaufhebung und Zahlung, infolge Revision der erstbeklagten Partei (Revisionsinteresse 11.888,84 EUR sA) sowie der dritt- und viertbeklagten Partei (Revisionsinteresse je 14.402,88 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Juli 2023, GZ 4 R 24/22m-54, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 7. Dezember 2021, GZ 22 Cg 75/20b-41, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Bezeichnung der zweitklagenden Partei wird von c* GmbH, *, berichtigt auf E* GmbH, *.
II.1 Die Revision der erstbeklagten Partei wird zurückgewiesen.
II.2 Den Revisionen der dritt- und viertbeklagten Partei wird Folge gegeben und das klagsabweisende Urteil des Erstgerichts gegenüber der dritt- und viertbeklagten Partei wiederhergestellt.
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