Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 10 Ob 65/24t
Worum es ging: Darf ich aus einem Leasingvertrag nicht aussteigen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Beim Leasing trägt der Leasingnehmer das Risiko für die Sache ähnlich wie ein Käufer, und der Vertrag ist für ihn grundsätzlich nicht kündbar. Das sind Wesensmerkmale des Leasingvertrags und für sich allein nicht sittenwidrig.
Beim mittelbaren Finanzierungsleasing kauft die Leasingfirma den von Ihnen ausgesuchten Gegenstand bei einem bestimmten Händler und überlässt ihn Ihnen. Darüber hinaus übernimmt sie nur die Finanzierung. Sie trägt das Risiko Ihrer Zahlungsfähigkeit und ist durch ihr Eigentum an der Sache gesichert.
Beim Finanzierungsleasing lassen Sie die Leasinggesellschaft den gewünschten Gegenstand kaufen und ihn Ihnen dann mietweise überlassen. Die Laufzeit bleibt merklich hinter der erwarteten Gebrauchsdauer zurück. Zum Wesen des Leasingvertrags gehört, dass dem Leasingnehmer kein Kündigungsrecht zusteht.
Der Leasinggeber muss dem Leasingnehmer die ordnungsgemäße Nutzung des Leasinggegenstands verschaffen. Das ist eine seiner wichtigsten Pflichten. Deshalb trägt er auch die Gefahr für den Gegenstand, solange dieser noch nicht an den Leasingnehmer geliefert ist.
Der Leasinggeber muss Ihnen die Sache brauchbar verschaffen, das ist seine Gegenleistung für die Raten. Diese Pflicht darf er nicht durch Klauseln aushöhlen, die Ihnen das gesamte Risiko aufbürden, ohne zu unterscheiden, ob Sie die Sache überhaupt ordentlich bekommen haben. Auch wenn Sie eine unrichtige Übernahmebestätigung unterschrieben haben, verlieren Sie diesen Anspruch nicht; fehlen zugesagte Eigenschaften, hat der Leasinggeber seine Pflicht verletzt.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.
Arbeitet ein österreichischer Rechtsanwalt für einen ausländischen Unternehmer, fällt keine österreichische Umsatzsteuer an. Verzeichnet der Anwalt im Prozess dennoch kommentarlos zwanzig Prozent, ist damit im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer gemeint. Ausländische Umsatzsteuer wird nur zugesprochen, wenn ihre Höhe behauptet und bescheinigt wird.
Ein Leasingvertrag ist so gestaltet, dass der Leasinggeber seine gesamten Kosten samt Zinsen und Gewinn zurückbekommt. Bleibt am Ende ein kalkulierter Restwert, tragen Sie als Leasingnehmer das Risiko einer Wertminderung und haben zugleich die Chance einer Wertsteigerung. Liegt der tatsächliche Wert darunter, müssen Sie die Differenz ersetzen, liegt er darüber, bekommen Sie einen Teil davon.
Ob Sie als Leasingnehmer Schadenersatz für ein mangelhaftes Fahrzeug fordern können, hängt vom Ablauf ab. Bilden Leasing- und Kaufvertrag eine Einheit und diente Ihr Kaufvertrag nur der Festlegung des Fahrzeugs, können Sie nicht klagen. Kam dagegen zuerst ein wirksamer Kaufvertrag zustande und erst danach ein Leasingvertrag zur Finanzierung, können Sie klagen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels, 22.07.2024, 43 Cg 158/23y-17
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 09.10.2024, 3 R 113/24v-22
Zitierte Paragrafen
ABGB § 372 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 510
Entscheidungstext
40 Absätze, 11.778 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
11.02.2025
Geschäftszahl
10Ob65/24t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Annerl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Stefula, Mag. Schober und Dr. Vollmaier und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. Autohaus E* GmbH *, und 2. V* AG, *, Deutschland, beide vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 29.333,05 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. Oktober 2024, GZ 3 R 113/24v-22, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 22. Juli 2024, GZ 43 Cg 158/23y-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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