Zählen auch neue Rückstände während des laufenden Räumungsstreits?
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Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 31.07.2026 (47 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1956)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Räumungsbegehren ist somit nur dann berechtigt, wenn der qualifizierte Rückstand zum Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung (oder der diese ersetzenden Fortführung des Räumungsprozesses) noch bestand.OGH 3 Ob 25/11i, 09.06.2011
- Überdies muss die zeitliche Abfolge ‑ Mahnung, Nachfristsetzung, Aufhebungserklärung ‑ immer gewahrt bleiben.OGH 3 Ob 25/11i, 09.06.2011
- Im Verfahren aufgelaufene Zinsrückstände können ein zum Zeitpunkt der Klagszustellung nicht berechtigtes Räumungsbegehren aber nur dann rechtfertigen, wenn sie wenigstens zu irgendeinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens qualifiziert im Sinn des § 1118 zweiter Fall ABGB waren.OGH 1 Ob 29/09k, 26.02.2009
- Macht der Vermieter weitere Mietzinsrückstände zum Gegenstand des schon eingeleiteten Räumungsverfahrens, ist die erforderliche Mahnung und Aufhebungserklärung in der Fortführung des Verfahrens enthalten.OGH 5 Ob 219/08d, 21.10.2008
- Hier: Grobes Verschulden bejaht, wenn der Mieter die ab April 2007 fällig gewordenen, aufgrund eines rechtskräftigen Teilurteils seit diesem Zeitpunkt der Höhe nach unstrittigen Mietzinse erst im November 2007 (wenn auch vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz) bezahlt, obwohl der Vermieter sein Räumungsbegehren aufrecht erhalten hat.OGH 8 Ob 97/08k, 02.09.2008
- Während des Räumungsstreits fällig werdende Bestandzinse, die nicht zeitgerecht bezahlt werden, können den Aufhebungstatbestand des § 1118 ABGB selbst dann erfüllen, wenn der zunächst geltend gemachte Mietzinsrückstand einmal bezahlt wurde, sofern die später aufgelaufenen Bestandzinsrückstände (neuerlich) einen im Sinn des § 1118 ABGB qualifizierten Zinsrückstand ergaben und nicht innerhalb der Geltendmachung des erst fällig gewordenen Betrags gewährten Nachfrist bezahlt wurden.OGH 8 Ob 97/08k, 02.09.2008
- Auch erst im Zuge des Verfahrens aufgelaufene Bestandzinsrückstände können das auf § 1118 ABGB gestützte Räumungsbegehren rechtfertigen, weil für die Berechtigung des Auflösungsbegehrens wegen Nichtzahlung des Bestandzinses nicht die Sachlage bei Klageeinbringung, sondern jene bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz entscheidend ist.OGH 8 Ob 97/08k, 02.09.2008
- Wenn sie nicht innerhalb der ab Geltendmachung des erst fällig gewordenen Betrages gewährten Nachfrist gezahlt wurden.OGH 4 Ob 100/98d, 31.03.1998
- Auch während des Räumungsstreits fällig werdende Bestandzinse, die nicht zeitgerecht bezahlt werden, können den im Zeitpunkt der Zustellung der (die Mahnung ersetzenden) Räumungsklage nicht gegebenen Aufhebungstatbestand des § 1118 zweiter Fall ABGB erfüllen.OGH 1 Ob 36/98w, 24.02.1998
- Auch während des Räumungsstreites fällig werdende Bestandzinse können den vorher nicht gegebenen Aufhebungstatbestand erfüllen.OGH 1 Ob 685/90, 18.09.1991
- Jedoch muss entweder der in der Klage geltend gemachte oder der später aufgelaufene Rückstand die Qualifikation des § 1118 zweiter Fall ABGB erreicht haben.OGH 1 Ob 516/78, 08.03.1978
- Für die Berechtigung des Auflösungsbegehrens nach § 1118 ABGB ist die Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlungen maßgebend.OGH 1 Ob 299/68, 19.12.1968
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020952 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 47.
- OGH 9 Ob 56/26i, 31.07.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 46/24h, 26.08.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 202/17t, 13.03.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch erst im Verfahren entstandene Rückstände können eine Räumung rechtfertigen. Sie müssen aber noch vor Schluss der ersten Instanz einen ausreichenden Rückstand ergeben haben und trotz gesetzter Nachfrist unbezahlt geblieben sein. Die Reihenfolge Mahnung, Nachfrist und Auflösung muss immer eingehalten werden.
Wird der Rückstand erst durch die Zustellung der Klage eingemahnt, ist das Räumungsbegehren zunächst nicht berechtigt. Es kann nur dann durchdringen, wenn der Rückstand irgendwann während des erstinstanzlichen Verfahrens qualifiziert war und Sie nach der Mahnung länger als bis zum nächsten Zinstermin im Rückstand geblieben sind. Zahlen Sie den eingemahnten Rückstand am folgenden Fälligkeitstag, schadet das nicht.