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Kann mich der Vermieter räumen lassen, wenn ich nachzahle?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Vermieter, Pächter
Wird der Rückstand erst durch die Zustellung der Klage eingemahnt, ist das Räumungsbegehren zunächst nicht berechtigt. Es kann nur dann durchdringen, wenn der Rückstand irgendwann während des erstinstanzlichen Verfahrens qualifiziert war und Sie nach der Mahnung länger als bis zum nächsten Zinstermin im Rückstand geblieben sind. Zahlen Sie den eingemahnten Rückstand am folgenden Fälligkeitstag, schadet das nicht.

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Ständige Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 31.07.2026 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2011)

Erfolgt die Einmahnung iSd § 1118 ABGB erst durch die Klagszustellung und ist das Räumungsbegehren in diesem Zeitpunkt daher noch nicht berechtigt, so können Zinsrückstände das Räumungsbegehren nur dann rechtfertigen, wenn sie wenigstens zu irgendeinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens qualifiziert iSd § 1118 zweiter Fall ABGB waren und der Bestandnehmer nach der Mahnung mit der rückständigen Zinsschuld für eine vorangegangene Periode länger als bis zum nächsten Zinstermin in Rückstand geblieben ist. Die Zahlung des eingemahnten Rückstands am folgenden Fälligkeitstag schadet nicht.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127321 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Aufrechnung gegen Räumung wegen Mietrückstand

Wenn Ihr Vermieter Sie wegen offener Miete auf Räumung klagt, können Sie im Verfahren keine Geldforderung gegen ihn gegenrechnen. Sie können nur außerhalb des Verfahrens gegen die anerkannte Mietforderung aufrechnen und dann bestreiten, dass die Voraussetzung für die Räumungsklage überhaupt vorliegt.

günstig für Vermieter Mietrückstände während des Räumungsverfahrens

Ja. Für die Räumung kommt es nicht auf den Stand bei Einbringung der Klage an, sondern auf den Stand am Schluss der Verhandlung in erster Instanz. Auch Beträge, die erst während des Verfahrens fällig werden und nicht rechtzeitig gezahlt sind, können die Auflösung tragen, selbst wenn der ursprüngliche Rückstand längst beglichen wurde. Voraussetzung ist, dass der Rückstand irgendwann groß genug war und Mahnung, Nachfrist und Auflösungserklärung in dieser Reihenfolge eingehalten wurden.

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