Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 167/24a
Worum es ging: Muss mein künftiger Arbeitgeber schon vor Dienstbeginn auf mich achten?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG, Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Arbeitgeber muss nicht nur Leben und Gesundheit schützen, sondern auch Ihre sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Interessen besonders wahren. Diese im Arbeitsrecht besonders starken Schutzpflichten gelten schon vor Abschluss des Vertrages. Bereits in dieser Phase trifft den Arbeitgeber eine besondere Sorgfaltspflicht in Ihrem Interesse.
Die Pflicht des Dienstgebers, für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu sorgen, gilt nicht nur im privaten Arbeitsvertragsrecht. Sie trifft auch einen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber, und zwar nicht nur bei einem Vertrag, sondern auch dann, wenn das Dienstverhältnis durch Ernennung begründet wurde.
Ob ein Verhalten den Schaden tatsächlich verursacht hat, ist eine Tatsachenfrage, die die unteren Gerichte klären. Erst wenn diese den Zusammenhang bejaht haben, kann die rechtliche Frage der Ursächlichkeit aktuell werden, die auch der Oberste Gerichtshof prüft; das setzt aber voraus, dass das anzuwendende Gesetz selbst Regeln zur Ursächlichkeit enthält oder voraussetzt.
Wenn Sie Schadenersatz fordern, müssen Sie beweisen, dass der Schaden gerade durch das beanstandete Verhalten entstanden ist. Dass sich der andere entlasten muss, gilt nur für die Frage des Verschuldens. Den Zusammenhang zwischen Ursache und Schaden müssen Sie selbst nachweisen.
Auch wenn Ihnen ein eigenes Verschulden vorgeworfen wird, führt das nur dann zu einer Teilung des Schadens, wenn Ihr Verhalten für den Eintritt des Schadens auch ursächlich war. Ein Fehler ohne Auswirkung auf den Schaden mindert Ihren Ersatz daher nicht.
Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlich, gilt auch jedes weitere Verhalten als Handeln in Vollziehung der Gesetze, das mit dieser Aufgabe innerlich und äußerlich eng genug zusammenhängt. Es kommt also darauf an, wie eng dieser Zusammenhang ist.
Nimmt die Polizei jemanden fest, der Äther schnupft, und bringt sie ihn in eine psychiatrische Klinik, liegt darin kein Fall der Amtshaftung. Ein Anspruch gegen den Staat entsteht daraus nicht.
Ob eine Handlung noch zur Vollziehung der Gesetze zählt, hängt davon ab, ob zwischen der dienstlichen Aufgabe und der schädigenden Handlung ein so enger Zusammenhang besteht, dass auch diese Handlung noch dazu gehört. Dabei muss der Zusammenhang nicht nur äußerlich, sondern auch innerlich bestehen. Wird jemand nur bei Gelegenheit des Dienstes tätig, etwa als private Gefälligkeit, handelt er nicht als Organ, auch wenn es eine beabsichtigte Hilfeleistung ist.
Ja. Auch ein Missbrauch des Amtes zu eigennützigen oder sogar strafbaren Zwecken hebt den Zusammenhang mit der Vollziehung der Gesetze nicht auf. Das gilt besonders, wenn das Organ die Form behördlicher Erledigungen benützt oder sich auf seine Stellung beruft und Sie sich dagegen nicht wie gegen einen privaten Schädiger wehren können.
Stehen Sie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, muss Ihr Dienstgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht auch Ihre wirtschaftlichen Interessen wahren und fördern. Er darf nicht durch Untätigkeit vermeidbare Belastungen für Sie verursachen oder Ansprüche auf Ihre Bezüge vereiteln, die bei Erfüllung seiner Pflichten entstanden wären.
Ein ausreichend enger Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe besteht auch dann, wenn ein ordnungsgemäß bestelltes Organ etwas tut, wozu es gar nicht berufen ist. Das gilt selbst dann, wenn es seine Zuständigkeit überschreitet oder sein Amt missbraucht.
Ihr Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Ihre geschlechtliche Selbstbestimmung, Ihre sexuelle Integrität und Ihre Intimsphäre nicht gefährdet werden. Jugendliche und Lehrlinge sind dabei besonders schutzbedürftig. Gerade beim Schutz minderjähriger Beschäftigter liegt ein wesentlicher Bereich des Verbots sexueller Belästigung.
Zuerst ist zu prüfen, ob derjenige, der haften soll, den Schaden durch eigenes Verhalten verursacht hat. Ein Verhalten ist ursächlich, wenn der Schaden ohne dieses Verhalten nicht eingetreten wäre. Man denkt das Verhalten also weg und fragt, ob der Schaden dann entfällt.
Ein Vorgesetzter im öffentlichen Dienst ist verpflichtet, das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern. Diese Pflicht bezweckt auch den Schutz der persönlichen Interessen des einzelnen Bediensteten.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels, 05.02.2024, 3 Cg 84/23x-20
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 22.07.2024, 4 R 37/24z-30
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1157 ABGB § 1304 ABGB § 1313a ABGB § 1328 StGB § 201 ZPO § 393 ZPO § 52
Entscheidungstext
82 Absätze, 34.354 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Geschäftszahl
1Ob167/24a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* K*, vertreten durch Mag. Clemens Krabatsch, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Gemeinde *, vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager und Mag. Maria Navarro-Frischenschlager, Rechtsanwälte in Linz, und des Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei J* H*, vertreten durch die Dr. Mauhart Rechtsanwalts GmbH in Linz, wegen 73.373,38 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. Juli 2024, GZ 4 R 37/24z-30, mit dem das Teil-Zwischenurteil des Landesgerichts Wels vom 5. Februar 2024, GZ 3 Cg 84/23x-20, abgeändert wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
I. Das Teilurteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung als Teil-Zwischenurteil lautet:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 8.460,37 EUR samt 4 % Zinsen seit 7. 4. 2023 zu zahlen, besteht dem Grunde nach zu Recht.
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