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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.09.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 148/23f

Worum es ging: Gilt die Fürsorgepflicht auch für den Staat als Dienstgeber?

Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Pflicht des Dienstgebers, für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu sorgen, gilt nicht nur im privaten Arbeitsvertragsrecht. Sie trifft auch einen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber, und zwar nicht nur bei einem Vertrag, sondern auch dann, wenn das Dienstverhältnis durch Ernennung begründet wurde.

Wer gegen eine Schutzvorschrift verstößt, haftet nur für jenen Schaden, den diese Vorschrift verhindern sollte. Für andere Schäden begründet der Verstoß keine Haftung.

Ein Verstoß gegen eine Vorschrift begründet nur dann einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn dadurch gerade jene Interessen verletzt wurden, die die Vorschrift schützen soll.

Ja. Spricht Ihnen das Gericht mehr zu, als beantragt wurde, ist das ein Mangel des Verfahrens und keine falsche rechtliche Beurteilung. Ungültig wird die Entscheidung dadurch nicht. Dasselbe gilt im Verfahren über eine einstweilige Verfügung.

Hat das Berufungsgericht bereits geprüft und verneint, dass mehr zugesprochen wurde als beantragt, können Sie diesen Vorwurf mit einer Revision nicht mehr aufgreifen.

Nicht jede unrichtige Rechtsauffassung führt zu einem Anspruch gegen den Staat. War die Auffassung immerhin vertretbar, entsteht kein Anspruch, auch wenn eine höhere Stelle sie später nicht teilt. Fragen, bei denen der Behörde ein Spielraum zusteht, werden im nachfolgenden Haftungsverfahren nicht neu geprüft.

Nur bei einem Missbrauch oder einer Überschreitung des Ermessens. Bleibt die Behörde formal im Rahmen, lässt aber tragende Grundsätze der Rechtsordnung außer Acht, trifft sie ein Verschulden. Beruht die Entscheidung dagegen auf einer vertretbaren Auslegung, haftet der Staat nicht.

Auch bei Fehlern einer Behörde ist zu prüfen, welche Interessen die verletzte Vorschrift schützen soll. Nur wenn die Vorschrift gerade Sie und einen Schaden dieser Art schützen sollte, ist das Verhalten Ihnen gegenüber rechtswidrig.

Wendet eine Stelle das Recht nach sorgfältiger Überlegung aller Umstände an und ist ihre Auffassung vertretbar, trifft sie kein Verschulden. Die Entscheidung mag rechtswidrig sein, ein Anspruch entsteht daraus trotzdem nicht. Nur eine unvertretbare Rechtsanwendung begründet Ansprüche.

Stehen Sie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, muss Ihr Dienstgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht auch Ihre wirtschaftlichen Interessen wahren und fördern. Er darf nicht durch Untätigkeit vermeidbare Belastungen für Sie verursachen oder Ansprüche auf Ihre Bezüge vereiteln, die bei Erfüllung seiner Pflichten entstanden wären.

In der Regel nicht. Ob jemand eine bestimmte Rechtsansicht vertreten durfte, hängt so sehr von den Umständen Ihres Falles ab, dass darin meist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer groben Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.

Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.

Ja, unter Umständen. Ein Recht auf Beförderung haben Sie zwar nicht, wohl aber darauf, dass die Behörde ihren Spielraum pflichtgemäß nutzt und das Verfahren einwandfrei abläuft. Wird diese Pflicht verletzt, etwa durch Missbrauch der Befugnisse oder rein parteipolitische Motive, haftet der Rechtsträger auch für reine Vermögensschäden. Geprüft wird dann, wer bei fehlerfreiem Verfahren zum Zug gekommen wäre.

Von Mobbing spricht man in der Regel nur bei einem andauernden Geschehen über einen längeren Zeitraum. Eine Belästigung, die an das Geschlecht anknüpft, kann dagegen schon durch ein einziges schwerwiegendes Verhalten begangen werden.

Gesundheitsschäden stehen grundsätzlich in keinem ersatzbegründenden Zusammenhang mit vorläufigen dienstrechtlichen Maßnahmen oder Unterlassungen. Das gilt auch dann, wenn sich diese später als unberechtigt herausstellen. Anderes gilt, wenn es sich dabei um Mobbing handelt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 405 ZPO § 502

Entscheidungstext

57 Absätze, 19.628 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.09.2023

Geschäftszahl

1Ob148/23f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch Mag. Franz Scharf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 28.677,27 EUR sA und Feststellung, über die Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. Juni 2023, GZ 14 R 72/23w-33, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 8. Februar 2023, GZ 31 Cg 46/22w-27, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.569,50 EUR bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

II. Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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