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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.12.2022 · Fall aus Steiermark

OGH 9 ObA 102/22y

Worum es ging: Was umfasst die Fürsorgepflicht meines Arbeitgebers?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Kern der Fürsorgepflicht ist historisch der Schutz von Leben und Gesundheit der Beschäftigten. Diese Pflicht wurde vor allem im Arbeitnehmerschutzrecht näher geregelt. Sie liegt auch der Pflicht zugrunde, das Entgelt bei Krankheit oder Unglück weiterzuzahlen und regelmäßig Erholungsurlaub zu gewähren.

Wie schwer ein Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt wiegt, hängt auch davon ab, wie gefährlich die Lage war. Je gefährlicher die Situation, desto mehr Vorsicht wird erwartet.

Zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit besteht nur ein Unterschied im Ausmaß; er lässt sich nur nach dem einzelnen Fall beurteilen. Nicht jede Übertretung einer Unfallverhütungsvorschrift ist schon grobe Fahrlässigkeit. Beurteilt wird nach einem sachlichen Maßstab, der sich nach der Stellung im Betrieb richtet; an einen Unternehmer werden dabei besonders hohe Anforderungen gestellt.

Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv besonders schweren Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt voraus. Zusätzlich muss Ihnen dieser Verstoß nach Würdigung aller Umstände des Falls auch persönlich schwerstens vorzuwerfen sein.

Grobe Fahrlässigkeit im Sozialversicherungsrecht bedeutet dasselbe wie auffallende Sorglosigkeit im bürgerlichen Recht. Für beide gilt derselbe Maßstab.

Auch ein einmaliger Verstoß gegen Schutzvorschriften kann grob fahrlässig sein, wenn nach den Umständen ein Schaden wahrscheinlich vorhersehbar war. Umgekehrt begründet nicht jede Übertretung einer Schutzvorschrift schon grobe Fahrlässigkeit.

Grob fahrlässig handelt, wer eine Sorgfaltspflicht außergewöhnlich und auffallend vernachlässigt. Dazu muss der Eintritt des Schadens wahrscheinlich und nicht bloß möglich vorhersehbar gewesen sein.

Grobe Fahrlässigkeit ist eine Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, die sich erheblich und ungewöhnlich von alltäglichen Unachtsamkeiten abhebt und bei der der Schaden wahrscheinlich vorhersehbar ist. Der Verstoß gegen das normale Handeln muss auffallen und der Vorwurf in höherem Maß gerechtfertigt sein. Es braucht einen objektiv besonders schweren Verstoß, der auch persönlich schwerstens vorzuwerfen ist.

Enthält ein Urteil etwas, das offensichtlich nicht dem entspricht, was das Gericht bei der Entscheidung wollte, kann es berichtigt werden. Das muss sich aus dem Zusammenhang und vor allem aus der Begründung ergeben. Für einen solchen Antrag gibt es keine Frist.

Ja. Ob ein Teil des Urteils eine Tatsachenfeststellung ist, hängt nicht vom Aufbau des Urteils ab. Auch was in der Beweiswürdigung oder in der rechtlichen Beurteilung steht, gilt als Feststellung, wenn es eindeutig eine Tatsache betrifft.

Wer eine Vorschrift zum Schutz der Arbeitnehmer oder zur Unfallverhütung übertritt, handelt deswegen noch nicht grob schuldhaft. Ob ein grobes Verschulden vorliegt, ist gesondert zu beurteilen.

Zu den Arbeitnehmerschutzvorschriften zählt nicht das gesamte Arbeitsrecht, sondern nur jene öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Leben, Gesundheit und Sittlichkeit bei der Arbeit schützen und deren Verletzung typischerweise mit Verwaltungsstrafe bedroht ist. Die allgemeinen Fahrregeln der Straßenverkehrsordnung gehören nicht dazu.

Ob ein Arbeitsunfall grob fahrlässig verursacht wurde, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles. Geprüft wird, ob ganz einfache und naheliegende Überlegungen unterlassen wurden.

Nein. Entscheidend ist nicht, wie viele Vorschriften verletzt wurden, sondern wie schwer der Sorgfaltsverstoß wiegt und wie wahrscheinlich ein Schaden dadurch war. Geprüft wird vor allem, ob ganz einfache und naheliegende Überlegungen unterlassen wurden. Auch eine Reihe für sich harmloser Fehler kann in ihrer Gesamtheit schwer wiegen.

Wird geprüft, ob jemand einen Arbeitsunfall grob fahrlässig verursacht hat, darf auch das Verhalten des verunglückten Versicherten mitberücksichtigt werden. Das Gesetz schließt das nicht aus.

In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.

Wie schwer ein Verschulden wiegt, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falles ab. Geht es darum, ob ein Verhalten unter den Bedingungen von vor rund 25 Jahren leicht oder grob fahrlässig war, hat diese Frage keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit daher in der Regel nicht.

In der Regel nicht. Hat das Gericht die richtigen Grundsätze angewendet und die maßgeblichen Abgrenzungskriterien nicht wesentlich verletzt, ist die Beurteilung des Verschuldensgrades eine Frage des Einzelfalls. Darin liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Nein. Grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und übersehen wurde, was jedem hätte einleuchten müssen. In der Regel muss der Verantwortliche die Gefährlichkeit seines Verhaltens erkannt haben.

Für die Einhaltung der Schutzvorschriften ist in erster Linie Ihr Arbeitgeber verantwortlich. Er muss den Betrieb so organisieren, dass für Sie keine Gefahren entstehen. Eine Integritätsabgeltung kann auch dann zustehen, wenn nicht der Arbeitgeber, sondern etwa ein Arbeitskollege die Schutzvorschriften grob fahrlässig übertreten hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1324 ASVG § 333 ASVG § 334 ZPO § 419 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 52

Entscheidungstext

92 Absätze, 53.713 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.12.2022

Geschäftszahl

9ObA102/22y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martina Michor (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Andrea Eisler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Graz, 8020 Graz, Göstinger Straße 26, 2. Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark, 8010 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1, und 3. Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, 8021 Graz, Eggenberger Straße 3, alle vertreten durch Dr. Peter Schaden und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Ing. A*, und 2. R*, beide vertreten durch Mag. Doris Braun, Rechtsanwältin in Graz, wegen 269.554,81 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 15.000 EUR), über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Parteien und der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Juli 2022, GZ 7 Ra 4/22w-90, mit dem der Berufung der klagenden Parteien und der zweitbeklagten Partei gegen das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. September 2021, GZ 32 Cga 116/19f-79, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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